Indizium, wenn die Gefolterte auf der Folter nicht hatte Thränen vergießen können oder sich sonst auffallend bei der Tortur benommen hatte.
In dem Überstehen der Folter selbst fand man am Ende ein Anzeichen der Schuld, den Beweis, daß dem Gefolterten der Teufel beistehe.
Man begnügte sich nicht mit zwei, drei Graden der Folter; es wurde in der Regel fortgefoltert bis zum Geständnis. So wurde in Nördlingen im Jahr 1591 ein Mädchen zweiundzwanzigmal gefoltert. Erst beim dreiundzwanzigsten Mal gestand sie was man haben wollte.
In Baden-Baden peinigte man ein Weib zwölfmal und ließ sie nach dem letzten Akt noch 52 Stunden auf dem sog. Hexenstuhl sitzen.
Von einer im Jahr 1629 Gerichteten ist gesagt: „Ob sie gleich bei der ersten Marter nichts bekannte, habe man doch, ohne rechtliches Erkenntnis, die Tortur wiederholet, und der Scharfrichter ihr die Hände gebunden, die Haar abgeschnitten, sie auf die Leiter gesetzt, Brandwein auf den Kopf gegossen und angezündet, ihr Schwefelfaden unter die Arme und den Hals gebrennet, sie hinten aufwärts mit den Händen bis an die Decken gezogen, so bei 3 oder
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 154. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/152&oldid=- (Version vom 31.7.2018)