angewendete Folter, ohne zu bekennen, überstand, so erachtete man bei dem Verbrechen der Zauberei sich nicht an diese Schranke gebunden. Man wußte sich dadurch zu helfen, daß die Erneuerung der Folter nicht eine Wiederholung, sondern bloß eine „Fortsetzung“ genannt wurde.
Die größte Autorität jener Zeit, Carpzov, sagt: bei diesem schwersten Verbrechen, bei welchem Beibringung von Beweisen so schwer sei und so verborgne Unthaten begangen werden, daß unter Tausenden kaum einer, wie er verdiene, gerichtet werden könnte, müsse man außer der Ordnung verfahren und anders, als bei den übrigen Verbrechen; auch möge dabei die Tortur öfter wiederholt werden, da bei solchen Verbrechen eben wegen ihrer Enormität schwerere Mittel zu Findung der Wahrheit anzuwenden seien. Namentlich könne bei der Hexerei der Richter auch noch eine härtere Tortur verhängen, besonders da die Hexen durch alle möglichen Teufelsmittel sich gegen die Tortur zu stählen wissen.
Zwar forderte man zur Verhängung der zweiten und dritten Tortur neue Indizien (Anzeigen der Schuld); allein wie leicht waren diese bei den Hexenprozessen aufzufinden. Galt es ja schon als neues
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 153. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/151&oldid=- (Version vom 31.7.2018)