umhergetrieben, bis sie wunde Füße hatte und zuletzt in völlige Verzweiflung geriet.
Manche Untersuchungsrichter folterten die Gefangenen durch Durst, indem sie ihnen stark gesalzene Speisen ohne einen Trunk vorsetzen ließen.
Bei der Folter – so berichtet ein Zeitgenosse – waren es sehr häufig die rohen Scharfrichter, welche „das Ruder führen und ihres Gefallens vorschreiben, wie und auf welche Weise man diese oder jene foltern müsse; sie sind diejenigen, welche denen, so in der Folter hängen, keine Ruhe lassen, sie mit unaufhörlichem Anmahnen, auch greulichen Bedrohungen und erschrecklichen Geberden zum Bekenntnis treiben und die Folter dermaßen spannen, daß es unmöglich ist, zu ertragen und auszustehen“. – Der Henker selbst sieht’s als einen Schimpf an, daß eine Angeklagte ohne Geständnis aus seinen Händen entkommen sollte, „gleich als ob er seine Kunst und Handwerk nicht recht gelernt hätte, daß er einer so schwachen armseligen Weibsperson das Maul nicht hätte eröffnen können“.
Oft begann der Henker seine Arbeit mit der Bedrohung: „Du sollst so dünn gefoltert werden, daß die Sonne durch dich scheint.“
In einem Falle hat der Henker, als er die
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 150. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/148&oldid=- (Version vom 31.7.2018)