In einem Bamberger Protokolle steht, daß ein der Zauberei Angeschuldigter dreimal eine halbe Stunde lang mit Beinschrauben und Daumenstock gefoltert und am Ende, da er nicht gestand, an einem Strick acht Schuhe hoch von der Erde aufgezogen und ihm an die große Zehe ein Gewicht von zwanzig Pfund gehängt wurde. Führte auch solche Folter nicht zum Ziel: so träufelte man dem Inquisiten brennenden Schwefel oder brennendes Pech auf den nackten Körper oder hielt ihm brennende Lichter unter die Arme oder unter die Fußsohlen oder an andre Teile des Körpers.
Dazu kamen noch besondre Martern, z. B. Eintreiben von Keilchen zwischen die Nägel und das Fleisch der Finger und Zehen.
Sehr häufig wurden die „Aufgezognen“ mit Ruten gestrichen oder mit Riemen zerhauen, an deren Enden Bleistücke oder kleine Hacken befestigt waren, wodurch der Körper zerfetzt werden mußte.
Auch ein in England erfundnes Foltermittel wurde in Deutschland hie und da (z. B. im Elsaß) in Anwendung gebracht, die Folter der Schlaflosigkeit. Man ließ die Gefangene stets wach erhalten, damit sie keinen Zuspruch vom Teufel erhalte. Zu diesem Zwecke wurde sie im Kerker unaufhörlich
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 149. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/147&oldid=- (Version vom 31.7.2018)