dritte Marter begann, zu der Angeschuldigten gesagt: „ich nehme dich nicht an auf ein oder zween, auf drei, auch nicht auf acht Tage, auf vier Wochen, auf ein halb oder ganz Jahr, sondern so lange du lebst. Und wenn du meinst, daß du nicht bekennen willst, daß du sollst zu Tode gemartert werden, so sollst du doch verbrannt werden.“
Mit furchtbarer Kürze ist das Verfahren in den Tortur-Protokollen niedergelegt; z. B.: – „da man sie dann geblößet, mit einer auf dem rechten Bein aufgesetzten und ziemlich zugeschrobenen Schraube in die Luft aufgezogen und mit zwei Ruten gestrichen und auf zugesagte gütliche Bekenntnis wieder heruntergelassen und losgeschroben.“
Oder: – „Da aber die Aussage zweifelhaft befunden, wurde ihr auch auf das linke Bein eine Schraube gesetzt, etwa ziemlich zugeschroben und sie ein wenig aufgezogen – wieder geschraubt, die Strickleine angesetzt, sie mit hinterrücks gebundnen Händen in die Luft gezogen und mit einer Rute gestrichen. – Als sie jedoch, heruntergelassen, alles wieder revozierte, wurde sie solange geschraubt, heraufgezogen und mit Ruten gestrichen, bis sie endlich alles bekannte.“
Von einem Gefolterten sagt der Berichterstatter,
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 151. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/149&oldid=- (Version vom 31.7.2018)