mit Verschweigen der Namen vorlesen, um sie dadurch zum Geständnis zu bringen.
Namentlich setzten der Inquirent und der Scharfrichter ihre Ehre darein, durch die auf der Folter erpreßten Namen anderer Personen, auch diese und so immer mehrere in die Untersuchung zu verflechten. Sie verbanden für diesen Zweck die geistige mit der leiblichen Folter, indem sie durch allerlei Vorhalte, als ob diese und jene Person auch schon des Verbrechens überwiesen sei, den Gefolterten veranlaßten, auf die betreffende Person auszusagen und als Zeuge gegen sie aufzutreten.
In Ortenberg wurden 1627 mehrere Hexen verbrannt. Diese hatten mehrere Offenburgerinnen als Mitschuldige angegeben. So nahm denn auch in Offenburg die Verfolgung ihren Anfang, wozu man sich die Folterwerkzeuge, namentlich einen Hexenstuhl, nach dem Muster des Ortenbergers verschaffte.
War der „Peinmann“ (Henker) von besondrem Eifer, so griff er zu neuen Foltermitteln: er gießt siedheißes Öl oder Branntwein auf die Schienbeine.
Auch eine Drehscheibe kommt vor, welche das Fleisch aus dem Rücken des Gefolterten reißt.
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 148. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/146&oldid=- (Version vom 31.7.2018)