Erfolgt noch kein Geständnis, so hängt man schwere Gewichte an die Füße oder auch nur an die großen Zehen und läßt den so angespannten Körper eine Stunde und länger hängen, um die Glieder noch qualvoller auseinanderzurecken.
In Württemberg bediente man sich der sog. Wippe, die darin bestand, daß man den Angeklagten Hände und Füße zusammenband und sie dann in einem über eine Rolle laufenden Seil auf- und niederzog. Bei dem zweiten Grade der Folter wurde ein leichterer, bei dem dritten ein schwerer Stein (bis zum Gewicht eines Zentners) angehängt, was Verrenkungen der Glieder zur Folge hatte.
Inzwischen trat wohl auch das Gericht ab, um sich beim Morgentrunk und Schmause zu erholen und überließ den Gemarterten stundenlang seinen entsetzlichen Qualen, ob er sich mittlerweile besinnen und zum Bekenntnis mürbe werden wollte.
An einigen Orten gab man dem Gefolterten einen hitzigen Trank ein, damit er in der Verwirrung Aussagen machen solle.
Während sie in die Höhe gezogen werden, läßt der Richter ihnen die Aussagen andrer Angeschuldigten
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 147. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/145&oldid=- (Version vom 31.7.2018)