Teufel überlassen und von ihm hexen lernen, um sich an ihrem untreuen Liebhaber oder ihrer Nebenbuhlerin zu rächen.
In Verdruß oder Zorn, namentlich in ehelichen Zwistigkeiten, läuft eine Frau von Hause weg – unterwegs stellt sie der böse Feind; spricht ihr zu, und sie – ergibt sich ihm und verübt danach allerlei Schaden an ihrem Mann und der Nachbarschaft.
Was nun die eine freiwillig bekannt hatte, das wurde im Verlauf der Hexenverfolgungen tausend andern als ein auf ihnen lastender Verdacht vorgehalten und von ihnen – auf der Folter eingestanden.
In einem zu Freiburg i. B. verhandelten Prozeß vom Jahr 1546 gibt die Inquisitin, Anna Schweizer, genannt Besenmacherin, an: sie sei an einen armen Taglöhner verheiratet gewesen, welcher sie mit einer Tochter bei seinem frühen Tode in der bittersten Armut zurückgelassen. Eines Abends seien sie beisammengesessen „und hätten nichts gehabt und Hunger gelitten“, da sei auf einmal ein Mann mit einem schwarzen Rocke, einem schwarzen Filzhute und hohen Schuhen eingetreten. Er habe freundlich mit ihnen geredet, „und als sie ihm ihre Angst und Not angezeigt“, habe er gesagt: „ihnen würde geholfen,
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 110. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/108&oldid=- (Version vom 31.7.2018)