Herzog Ulrich von Württemberg in seinem Handel mit Hans von Hutten. Der Herzog lebte mit seiner Gemahlin, der Herzogin Sabine in vielfachem Hader; sein Vertrauter, Hutten, erfreute sich der Gunst der Herzogin. Auf einer Jagd im Schönbuch, da Hutten einen von der Herzogin ihm geschenkten Ring trug, ließ der Herzog, der neben Hutten ritt, sein Gefolge sich entfernen und fiel nun plötzlich über seinen Vertrauten her und stieß ihn mit dem Schwert nieder; hierauf zog er demselben den Gürtel ab und knüpfte ihn damit eigenhändig an eine Eiche. Zu seiner Rechtfertigung erklärte der Herzog, er habe als westfälischer Freischöffe den missethätigen Junker gerichtet. Allein die Eigenschaft als Schöffe würde ihn hierzu nur bei handhafter That oder gichtigem Mund und nur mit Zuziehung zweier weitern Schöffen berechtigt haben. Die That erregte allgemeinen Unwillen und auf Betreiben der Huttenschen Verwandten fand sich der Kaiser schließlich bewogen, über den Herzog die Acht auszusprechen.
Eine dreifache Wirksamkeit war es, welche die Freischöffen im ganzen deutschen Reiche zum Schrecken aller Missethäter Jahrhunderte lang mit unerbittlicher
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 98. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/096&oldid=- (Version vom 31.7.2018)