Wie er nun mit dem König und vielen Fürsten und Herren zu Tische saß, da sprach einer im Mutwillen, der war dem Simon feind: „wie pranget der von Waldenstein so hoch, ich habe ihm wohl vier Pferde genommen, und floge nicht ein Vogel darnach.“ Das wurde dem Simon angesagt und er antwortete: „hätte er geschwiegen, so wäre es mir unbekannt gewesen; haben nicht Vögel darnach geflogen, so sollen nun große Raben fliegen!“ und nahm denselben sobald vom Tisch, führte ihn hinaus und ließ ihn an einen Baum henken, „das war sein verdienter Lohn seines schwatzhaften Mauls wegen“. „Man sagt – fährt der Bericht fort – von diesem Simon, daß er schon früher vierundzwanzig um ihrer Untugend willen henken lassen, feldflüchtige, treulose und hängmäßige Böswichter, die wider Ehr und Ehrbarkeit thäten, sonderlich an Frauen und Jungfrauen; was ihm deren zukam, ließ er alle henken, keine Schande oder Untugend mochte er geleiden. Da war auch Zucht und Ehr unter dem Adel. Denn jedermann forchte die schnelle Straf.“
Das Recht der Freischöffen, einen Verbrecher sofort vom Leben zum Tode zu bringen, wurde freilich nicht selten mißbraucht. So geschah es von
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 97. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/095&oldid=- (Version vom 31.7.2018)