wurde, galt für vogelfrei, jeder durfte ihn töten; aber sehr häufig war es ihm ein Leichtes, sich dieser Gefahr zu entziehen. Aber die Acht oder „Verfürung“ der Vehme war in ihren Folgen das unentrinnbare Todesurteil des Vervehmten. Er mußte getötet werden. Denn über ganz Deutschland waren die Freischöffen verbreitet und jeder war durch seinen Eid, den er vor dem Freistuhl geleistet, verbunden, den Spruch der heiligen Vehme durch Tötung des Vervehmten, wo er seiner habhaft werden möge, zu vollziehen. Wenn der Ankläger vor dem Freigericht die Verurteilung seines Gegners erwirkt, oder wenn der Freigraf einen Schöffen oder zwei mit dem Vollzug betraut hatte, so bedurfte es nur der Beiziehung mithelfender Schöffen, welche ja überall zu finden waren, um den Verurteilten zu richten.
Dem Ankläger wurde das Urteil schriftlich mit dem Siegel des Freigrafen und in der Regel mit einer Ermahnung an alle Freischöffen, ihm bei der Vollziehung behilflich zu sein, ausgefertigt, damit ihm die Urkunde zu seiner Legitimation diene gegen andre Freischöffen, die er etwa zur Hilfe bei der Exekution nötig hätte. Denn überall, wo der Vervehmte zu treffen war, konnten und mußten die Schöffen den nichts
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/085&oldid=- (Version vom 31.7.2018)