Ahnenden richten, d. h. sie ergriffen und henkten ihn an den nächsten besten Baum.
Damit aber die Vollstreckung gesichert sei und der einzelne keinen Mißbrauch mache, durften die Freischöffen nur zu dreien den Schuldigen richten. Jeder Schöffe, dem die Vervehmung bekannt war, konnte andre Schöffen zur Hilfe bei der Exekution aufrufen; doch war der Aufgerufene zur Hilfe nur dann, dann aber unbedingt, mag es auch gegen Freund oder Bruder gehen, verbunden, wenn er eines Freigrafen Brief und Siegel sah, oder wenn ihm drei andre Schöffen bei ihren Eiden sagten, daß der Mann vervehmt sei.
Auffallend kann es scheinen, daß der Vollzug des Urteils den Schöffen aufgetragen war, und nicht andern, minder geachteten Personen. Allein in jenen Zeiten wurde diese Funktion nicht, wie späterhin, als eine wenig ehrenhafte betrachtet. Sie galt eben als ein Teil des Richtens selbst; das „Nachrichten“ war nur gleichsam der letzte Akt des Gerichtübens. So war auch anderweit, z. B. in manchen Reichsstädten, die Hinrichtung eine Obliegenheit des jüngsten verheirateten Bürgers. Erst späterhin wurde der Henker als anrüchig angesehen, an manchen Orten
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 88. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/086&oldid=- (Version vom 31.7.2018)