haben im Lande zu Westfalen, und werfe ihn nieder und setze ihn aus allem Frieden, Freiheiten und Rechten in Königsbann und Wette und in den höchsten Unfrieden und Ungnade, und mache ihn unwürdig, echtlos, rechtlos, siegellos, ehrlos, friedelos und unteilhaftig alles Rechts, und verführe ihn und vervehme ihn nach Satzung der heimlichen Acht und weihe seinen Hals dem Stricke, seinen Leichnam den Tieren und Vögeln in der Luft zu verzehren, und befehle seine Seele Gott im Himmel in seine Gewalt, und setze sein Leben und Gut ledig, sein Weib soll Witwe, seine Kinder Waisen sein.“
Hierauf – heißt es in den alten Vehmrechtsbüchern, „soll der Graf nehmen den Strick von Weiden geflochten und ihn werfen aus dem Gerichte, und so sollen dann alle Freischöffen, die um das Gericht stehen, aus dem Munde speien, gleich als ob man den Vervehmten fort in der Stunde henkte. Nach diesem soll der Freigraf sofort gebieten allen Freigrafen und Freischöffen, und sie ermahnen bei ihren Eiden und Treuen, die sie der heimlichen Acht gethan, sobald sie den vervehmten Mann bekommen, daß sie ihn henken sollen an den nächsten Baum, den sie haben mögen nach aller ihrer Macht und Kraft.“
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 85. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/083&oldid=- (Version vom 31.7.2018)