feierlich noch viermal bei Namen und Zunamen auf, und fragte, „ob niemand von seinetwegen da sei, der ihn verantworten wolle zu seinen Rechten und seiner höchsten Ehre“. Und nun forderte der Kläger Vollgericht d. h. die letzte Sentenz, das Endurteil. Er selbst hatte zunächst seine Anklage knieend, die rechte Hand auf des Grafen Schwert gelegt, zu beschwören, und mit dem Kläger, als seine „Folger“ oder „Freunde“, seine Eidhelfer aus der Zahl der Schöffen. Diese bestätigten durch ihren Eid, daß sie der Glaubwürdigkeit des Klägers volles Vertrauen beimessen, daß sie überzeugt seien, der Ankläger schwöre „rein, nicht mein“. Damit galt die Anklage gegen den ungehorsam ausgebliebenen Angeklagten als voll erwiesen.
Die Verurteilung, die letzte, die schwere Sentenz wurde in den feierlichsten Formen über den Schuldigen ausgesprochen. Der Freigraf vervehmte ihn, indem er sprach:
„Den beklagten Mann mit Namen N., den nehme ich hier aus dem Frieden, aus den Rechten und Freiheiten, die Kaiser Karl gesetzt und Papst Leo bestätigt hat, und ferner alle Fürsten, Herren, Ritter und Knechte, Freie und Freischöffen beschworen
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 84. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/082&oldid=- (Version vom 31.7.2018)