Anwesenden, welche nicht Freischöffen waren, durch feierlichen Aufruf aufgefordert wurden, sich zu entfernen. Wenn nach dieser Aufforderung ein Nichtschöffe, ein „unwissender Mann“, und wär es[WS 1] auch ohne böse Absicht, an dem Gerichtsort betroffen wurde, so traf ihn unnachsichtlich der Tod: „der Freigraf steht auf, nennt den Mann mit Namen, bindet ihm seine Hände vorn zusammen, thut den Strick aus Weiden um seinen Hals und läßt ihn durch die Freischöffen henken an den nächsten Baum.“
Während nämlich für die Geheimhaltung von Seiten der Schöffen selbst durch den Eid und die strenge Strafe des Verrates gesorgt war, mußte durch diese Heimlichkeit vor Unwissenden Vorsorge getroffen werden, daß nicht etwa der verurteilende Spruch zur Kenntnis des abwesenden Verurteilten kommen und er sich der Exekution entziehen möchte.
Wenn nun also der Angeklagte im letzten Termin, zu welchem er „bei der höchsten Wette“ (d. i. Strafe) geladen war, ausblieb, und auf ihn gewartet worden, „bis die Sonne auf dem Höchsten gewesen, bis Mittags in die dritte Uhr“, auch der Kläger dargethan hatte, daß die Ladungen gehörig erfolgt waren, so rief der Freigraf den Angeklagten im Gericht
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: ees
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 83. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/081&oldid=- (Version vom 31.7.2018)