in teilweisem Widerspruch mit jener Kleiderordnung eine andre Arnsberger Handschrift (bei Wigand, Das Vehmgericht Westfalens S. 551), wonach die Schöffen weder Hut noch Mantel tragen sollen.
Wurde die Vorfrage bejaht, daß die Anklage eine „Vehmwroge“ sei, so erließ der Freigraf die Ladung des Angeklagten und des Klägers zur Verhandlung der Klage, und zwar in der Regel mit einer Frist von 6 Wochen und 3 Tagen. War der Vorzuladende ein Freischöffe, so erhielt er drei solcher Fristen. Die letzte Ladung bedrohte den Geladnen, daß, wenn er nun nicht erscheine, auf Erweis der Klage die „höchste Wette“ d. h. das schwere letzte Urteil gegen ihn ausgesprochen würde.
Sehr häufig war bei den gerichtlichen Ladungen besondre Vorsicht geboten. Denn oft setzte sich der Überbringer einer solchen Ladung der Gefahr aus, von dem übermütigen Geladnen mit blutigem Kopf heimgeschickt zu werden. War solche Vergewaltigung zu besorgen, so konnte die Ladung auch bei Nacht geschehn. So sagen z. B. die von Kaiser Ruprecht über ihr Verfahren vernommenen Freigrafen:
„Sitzt der Angeklagte auf einem Schloß, darein man ohne Sorg und Abenteuer nicht kommen möchte:
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 77. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/075&oldid=- (Version vom 31.7.2018)