so mögen die Schöppen, die ihn heischen wollen, eines Nachts oder wenn es ihnen taugt, vor das Schloß reiten, oder gehn, und aus dem Rennbaum oder Riegel drei Späne hauen und die Stücke behalten zum Gezeugnis und den Ladungsbrief in die Kerben oder Grindel stecken und dem Burgwächter zurufen: sie hätten einen Königsbrief in den Grindel gesteckt und eine Urkunde mit sich genommen und er solle dem, der in der Burg ist, sagen, daß er seines Rechtstags warte an dem freien Stuhl bei den höchsten Rechten und des Kaisers Bann.“
Waren Städtebürger zu laden, so wurden die Ladebriefe häufig bei Nacht in die Thore der Stadt oder an die Hausthüre des zu Ladenden gesteckt, oder an einen Ort, wo sie unfehlbar gefunden werden mußten, z. B. in eine Kirche gelegt und dabei noch sorgfältig verwahrt, – in leinenem Säckchen u. dgl.
War der Aufenthalt oder der Wohnort des zu Ladenden unbekannt, so wurden vier schriftliche Ladungen ausgefertigt und an Kreuzstraßen gegen die vier Himmelsgegenden an vier Orten des Landes, worin man etwa seinen Aufenthalt vermuten konnte, aufgesteckt.
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 78. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/076&oldid=- (Version vom 31.7.2018)