lichter Tageszeit unter freiem Himmel statt. Der Frohnbote („Freifrohne“, „Vehmfrohne“) besorgte die Ladung an die eingesessenen Schöffen (daher die Bezeichnung „gebotenes“ oder „verbotenes Ding“ d. h. geladenes Gericht) und vollzieht die Aufträge des Freigrafen. Das Verfahren selbst war das altgermanische Anklageverfahren; nur auf erhobene Klage ward gerichtet. Diese Klage geht meist von dem Verletzten oder seinen Angehörigen aus, kann aber nur durch den Mund eines Wissenden vorgetragen werden. Dem Kläger wird, wenn er nicht selbst wissend ist, ein Fürsprecher aus der Zahl der Schöffen bestellt. Hat er nun seine Klage vor dem Freistuhl angebracht, so läßt der Freigraf zunächst darüber entscheiden, ob die Sache eine „Vehmfrage“ sei, d. h. ob sie vor das Vehmgericht gehöre. In dieser Hinsicht bezeichnen die ältesten Vehmordnungen als die Verbrechen, für welche die Freigerichte zuständig waren: „Alles, was gegen der Christen Glauben und die zehn Gebote, und was gegen Gott, Ehre und alles Recht ist“; namentlich urteilten sie über Abfall vom christlichen Glauben, Kirchenraub, Verräterei, Mord und Mordbrand, Eigenmacht, Totschlag, Notzucht, Straßenraub,
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 73. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/071&oldid=- (Version vom 31.7.2018)