Raub gegen Kranke, Fälschung, Meineid, Dieberei, Landabpflügen, Gewalt gegen Reichs- und Freigerichtsboten. Schließlich waren es überhaupt alle schwereren Verbrechen, über welche sich die Gerichtsbarkeit der Vehme erstreckte. Ob deren Benennung „heilige Vehme“ sich auf das Richten über Religionsverbrechen bezog, oder nicht vielmehr darauf, daß sie Gerichtsbarkeit namens des Kaisers und des „heiligen römischen Reichs“ übten, mag dahingestellt bleiben.
Nicht vor das Freigericht sollten Juden und Geistliche geladen werden. Die letztern waren bloß ihren geistlichen Gerichten unterworfen. Ein altes Rechtsbuch sagt: „Man soll keinen Pfaffen, auch keinen Geistlichen, der geschoren und geweiht ist, nicht an einen Freistuhl laden, auch kein Weibsbild, noch Kinder, die zu ihren Jahren nicht gekommen sind, auch keinen Juden noch Heiden, noch alle, die den Christenglauben nicht erkannt haben, weil sie des Gerichts nicht würdig sind; die alle soll man nicht an Freistuhl laden.“ Im übrigen aber galt keine Befreiung, kein Ansehn der Person: selbst an Reichsstädte und Reichsfürsten erging die unhintertreibliche Ladung, vor dem Freigericht Recht zu geben.
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 74. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/072&oldid=- (Version vom 31.7.2018)