Verbrechers und eben damit seine Genugthuung für die erlittne Verletzung suchen. Die Strafen, welche in Anwendung kamen, waren meist überaus hart und grausam. Aber sie konnten in vielen Fällen nicht erkannt oder nicht vollzogen werden, weil das Gericht des Angeklagten nicht habhaft zu werden vermochte. Für solche Fälle nun mußten auch Kaiser und Reich ein Recht zur Selbsthilfe anerkennen und die Fehde zulassen. Konnte der Richter dem Verletzten nicht Recht schaffen, so durfte dieser sich selbst Genugthuung nehmen und zwar auf dem Wege der Fehde. In diesem Falle, und nur in diesem Falle, war die Fehde eine rechtmäßige, ohne daß übrigens fernerhin zwischen groben und leichten Rechtsverletzungen unterschieden worden wäre. Aber auch die rechtmäßige Fehde wurde an gewisse Formen und Beschränkungen gebunden, um teils die Lage des dadurch Bedrohten zu erleichtern, teils die öffentliche Ruhe zu sichern. Es sollte dem Gegner – so forderte es ja schon der Grundsatz ritterlicher Ehre – Zeit gelassen werden, sich auf Gegenwehr zu rüsten, und Bedenkzeit, ob er nicht dem Verletzten Abfindung und anderweitige Genugthuung geben möchte. Es mußte also der wirklichen Fehde eine Ansage
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/019&oldid=- (Version vom 31.7.2018)