vorhergehen. Diese geschah in einem Fehdebrief, den ein Bote bei Tag in die Wohnung des zu Befehdenden bringt. In dem Fehdebrief benennt der Fehdelustige seinen Gegner und sich und in der Regel auch den Grund der Fehde, erklärt, daß er des andern Feind sein wolle, und verwahrt seine Ehre wegen aller Folgen durch den offnen Absagebrief.
So bestimmt schon der Reichsabschied von Nürnberg vom Jahr 1187: „Wir setzen auch und bestimmen durch dieses Edikt, daß, wer einem andern Schaden zuzufügen und ihn zu verletzen beabsichtigt, ihm mindestens drei Tage vorher durch eine sichre Botschaft absagen soll. Würde der Verletzte in Abrede ziehen, daß ihm vorher abgesagt worden sei, so soll der Bote, wenn er noch lebt, schwören, daß er von seiten seines Herrn zu bestimmter Stelle und Zeit abgesagt habe; ist der Bote tot, so soll der Herr in Verbindung mit zwei wahrhaften Männern schwören, daß er ihm abgesagt habe.“
Der kaiserliche Landfriede von 1235 sagt: „Was auch jemanden widerfahre – daß er das nicht räche! er klag es seinem Richter, es sei denn, daß er sich zur Not muß wehren seines Leibes und seines Gutes. Wer seine Klage aber anbringt: wird ihm nicht gerichtet,
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/020&oldid=- (Version vom 31.7.2018)