des freien Mannes zählte, sich wegen erlittner Verletzung selbst die Genugthuung zu nehmen. Sodann wäre ein Verbot der Fehde nur unter der Voraussetzung durchführbar gewesen, daß die Strafgewalt des Staats bei allen Verbrechen hätte einschreiten können. Dazu aber fühlte sich der Staat nach den damaligen Verhältnissen zu schwach. Häufig konnte der Verbrecher im Vertrauen auf seine und seiner Verbündeten Macht jeder richterlichen Ladung Trotz bieten und sich dem Vollzug des Urteils entziehen.
Es konnte sich also nur um Einschränkung und gesetzliche Regelung des Fehderechts handeln, zunächst in der Richtung, daß nur noch wegen schwerer Rechtsverletzungen Fehde erhoben werden durfte; solche Verbrechen hießen fortan Friedensbruchsachen. Die Reichsgesetze, in welchen bezüglichen Normen gegeben wurden, sind die sogenannten Landfrieden.
Aber die Gesetzgebung ging im Verlauf der Zeit noch weiter. Und damit wurde die entscheidende Wendung vollzogen, an die Stelle des altgermanischen ein ganz andrer Grundsatz gestellt. Der Verletzte sollte zunächst den ordentlichen Richter angehen und auf dem Weg der Klage die Bestrafung des
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/018&oldid=- (Version vom 31.7.2018)