und man überzeugt sich von selbst, daß auch hierzu ansehnliche Kosten nötig sind. Der jetzige Geldvorrat, welchen die Einhebung des ersten Dritteils der Kriegskontribution erzeugte, ist daher für des Landes Wohl von größtem Nutzen und muß zur Bestreitung jener höchst wichtigen Ausgaben aufbewahrt werden. ..................“
Unterm 26.August 1808 erließ Günther Friedrich Karl darauf ein Reglement wegen Aufbringung einer anderweitigen außerordentlichen Steuer.
Das Vorwort zu diesen Steuerreglement lautet folgendermaßen:
„Unseren getreuen Untertanen ist es nicht unbekannt, wie sehr unser Land seit dem Ausbruche des Preußisch- Französischen Krieges durch Plünderung, Requisitionen und Einquartierung gelitten hat; sie wissen aber auch, daß mehrere Gefahren und Lasten durch die angestrengtesten Bemühungen teils abgewendet, teils gemindert worden sind. Es gelang Uns, einen gänzlichen Erlaß der angeforderten französischen Kriegskontribution und eine Aufhebung der von seiten des Französischen Gouvernements verfügten Administration Unseres Landes sowie die Aufnahme Unseres Fürstentums in den Rheinbund zu erwirken. Die ausgeschriebene Naturallieferung nach Erfurt wurde durch vorteilhafte Akkorde mit Lieferanten beseitigt, und die Last der Einquartierung und Vorspanne möglichst erleichtert.
Es reichte die im Jahre 1806 im hiesigen Lande ausgeschriebene außerordentliche Steuer nicht aus, um den Kostenaufwand zu bestreiten, welchen die Aufstellung und Erhaltung des Rheinbundkontigents, die Vergütung für Einquartierung und für Vorspannfuhren,
unbekannt: Über die Geschichte und Bedeutung des Wehrbeitrages. (Typoskript), Schwarzburg-Sondershausen 1913, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Geschichte_und_Bedeutung_des_Wehrbeitrages.pdf/8&oldid=- (Version vom 1.8.2018)