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RE:Romilius 4

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Rocus Vaticanus, T. cos. 455 v. Chr.
Band I A,1 (1914) S. 10711072
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4) T. Romilius Rocus Vaticanus T. f. T. n. (Fasti Cap.), Consul 299 = 455 mit C. Veturius Cicurinus (Fasti Cap. Τίτος Ῥωμίλιος Οὐατικανός Diod. XII 5, 1; Vaticano Chronogr.; Rogo Idat.; Ῥόγου Chron. Pasch.; ohne Cognomen Liv. III 31, 2 [daraus Cassiod. T. Nomilius]. Dionys. X 33, 1) und decemvir legibus seribundis 303 = 451 (ohne Cognomen Liv. III 33, 3. Dionys. X 56, 2; Ῥωμύλιος Diod. XII 23, 1). Nach der übereinstimmenden Angabe des Liv. III 31, 6 und des Dionys. X 49, 5f. wurden die beiden Consuln von 299 = 455 im folgenden Jahre wegen Vergehen im Amte zur Verantwortung gezogen und vom Volke verurteilt, R. zu einer Geldstrafe von 10 000, sein Kollege zu einer solchen von 15 000 As; beide Autoren weichen voneinander ab in der Angabe des Grundes der Verurteilung und infolgedessen auch in der Darstellung des Consulats des R. und in der Angabe über die Person seines Anklägers. Nach Liv. III 31, 3–6 hatten die Consuln nach einem großen Siege [1072] über die Aequer auf dem Algidus die Beute zum Besten des Aerariums verkauft und sich dadurch den Haß des Volkes und die Anklage zugezogen, die gegen R. von einem Volkstribunen C. Calvius Cicero eingebracht wurde; nach dem sehr ausführlichen Bericht des Dionys. X 33, 1–47, 6 über die innere und äußere Geschichte des Jahres war es vielmehr der heimtückische Versuch des R., gelegentlich des Aequerkrieges den tapfern Plebeier L. Siccius Dentatus (s. d.) ins Verderben zu stürzen (X 44, 1ff.), der dann diesen Siccius selbst als Tribunen zu der Anklage veranlaßte (X 48, 2–49, 6); derselbe Bericht liegt auch bei Plin. n. h. VII 102 zugrunde, wenngleich ein wenig anders gewendet. Die Erzählung von L. Siccius Dentatus ist von Niebuhr (R. G. II 391f.) und allen Folgenden als eine Doublette der andern Erzählung erkannt worden, die Ähnliches von dem Manne in der Geschichte des zweiten Decemvirats berichtete; aber auch der von Livius angegebene Grund der Anklage ist so, wie er berichtet wird, unverständlich, weil die Consuln ganz nach Recht und Gewohnheit gehandelt hätten; es kann also auf älterer Überlieferung nichts beruhen, als höchstens die Tatsache der Verurteilung; die Motivierung ist von den späteren Annalisten hinzugefügt, und zwar von den verschiedenen verschieden ersonnen worden. Um die spätere Wahl des R. zum Decemvir mit der kurz vorher erfolgten Verurteilung durch das Volk zu vereinigen, läßt Dionys. X 50, 3–52, 4 (vgl. 56, 2) ihn seinen Sinn vollständig ändern und den Ausschlag im Senate für die Beendigung der ständischen Kämpfe durch die Kodifikation des Landrechts geben; auch das ist wertlose Erfindung.