RE:Cognomen
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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das dritte der tria nomina des römischen Bürgers | |||
Band IV,1 (1900) S. 225–230 | |||
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Cognomen, das dritte der tria nomina des römischen Bürgers, musste im mündlichen Verkehr früh üblich werden, da bei der geringen Zahl der Vornamen, und namentlich der innerhalb der einzelnen Familien üblichen, diese zur Unterscheidung nicht ausreichten. Doch ist es dem schriftlichen und namentlich dem officiellen Gebrauch lange fremd geblieben; es kann, da es seinen Platz nach der Tribus hat, erst nach der servianischen Verfassung in denselben eingedrungen sein. Es ist auch erweislich, dass die älteste historische Überlieferung mit wenig Ausnahmen keine C. kannte. Wo die Historiker auf Grund von ihnen gesehener alter Inschriften berichten, ist stets klar, dass diese nur Vor- und Gentilnamen enthielten; das jüngste Beispiel der Art ist die Inschrift des Dictators T. Quinctius 380 v. Chr., Liv. VI 29, 9. Fest. 363 a 28; die Namen der Priester sind aus älterer Zeit stets ohne C. überliefert, erst seit 304 v. Chr. (Liv. IX 46, 6) mit denselben, mit einer einzigen Ausnahme 463 v. Chr., Liv. III 7, 6. Auch die Consuln waren bis 350 v. Chr., mit Ausnahme einiger berühmten Namen (Brutus, Poplicola, Camillus, Cincinnatus), von den älteren Historikern durchaus ohne C. überliefert; erst Licinius Macer (gestorben 66 v. Chr.) hat sie mit denselben versehen. Wenn also in den Consularfasten von Anfang an C. erscheinen, so geht dies auf eine spätere Bearbeitung derselben zurück; erst etwa von 350 an können sie als in der vorliegenden Form auf gleichzeitiger Aufzeichnung beruhend, also als Quelle auch für die C. gelten. Das C. erscheint schon früh, vom zweiten punischen Krieg an, auf den Münzen, die den gemeinen bürgerlichen Sprachgebrauch zum Ausdruck bringen; noch früher in Ehren- und Grabinschriften (Scipioneninschriften, Scipio Barbatus Consul 328 v. Chr.); für öffentliche Richterverzeichnisse schreibt es das Repetundengesetz (123 oder 122 v. Chr.) vor. Dagegen die officielle Nomenclatur der Gesetze und Senatsbeschlüsse (auch in Municipien, CIL I 577 = X 1781) beschränkt sich bis Sulla auf Nomen und Praenomen; die ersten Beispiele von C. sind hier das SC de Asclepiade und die Lex Antonia de Termessibus, 78 und 72 v. Chr.
Das C. ist hergenommen am häufigsten von körperlichen, erst am erwachsenen Manne hervortretenden Eigenschaften (Barbatus, Cincinnatus, Volso, Longus, Crassus, Capito, Naso, Flavus, Rufus), demnächst von der Herkunft (Sabinus, Tuscus, Maluginensis, Medullinus), auch wohl von einer volkstümlichen Bezeichnung (Spinther, Corculum, Scipio, Serapio), und erweist durch diese seine Bedeutung, dass es ursprünglich dem erwachsenen Manne gegeben (dadurch vom Vornamen verschieden) und durchaus persönlich war. Manche C. sind auch später rein persönlich gewesen, andere aber wurden frühzeitig erblich und dienten innerhalb des Geschlechts zur Unterscheidung der stirpes. So die zahlreichen Stirpes der Cornelier: die Maluginenses, Cossi, Scipiones, Rufini, Lentuli, Dolabellae, Blasiones, Cethegi, Merulae. Und bei weiterer Verzweigung der Stirpes führte wieder jeder Zweig sein besonderes erbliches C.; so die von den Scipionen abgezweigten Nasicae. Doch war es statthaft, das erbliche [226] Haus-C. zu wechseln; so nannten sich die Cornelii Cossi auch Arvinae, die Cornelii Rufini später Sullae. Aber auch Geschlechter, die sich nicht in Stirpes teilten, führten ihre erblichen C. und unterschieden sich durch sie von den dasselbe Gentil führenden Clienten und Freigelassenen.
Einige Spuren führen darauf, dass ursprünglich das erbliche C. ein Vorrecht der Patricier war. In historischer Zeit führen es alle patricischen Geschlechter, mit Ausnahme derjenigen Claudier, bei denen der nur von ihnen geführte Vorname Appius als hinlängliches Distinctiv galt. Dagegen haben eine Reihe plebeischer Geschlechter auch zur Nobilität gelangt sich doch Generationen hindurch des C. enthalten. So die Duilii, Maenii, Genucii, Antonii, Didii, Gabinii, Hortensii, Marii, Pompeii. Ferner der auffallende Ausschluss des C. aus Gesetzen und Senatsbeschlüssen bis auf Sulla scheint sich am besten so zu erklären, dass hier der Patricier vom Plebeier nicht unterschieden werden sollte. Sicher zu erweisen ist dies jedoch nicht, und zweifellos ist das erbliche C. schon frühzeitig auch von Plebeiern geführt worden, zunächst von den zur Nobilität gelangten, dann auch von anderen. Wichtig war hier wohl der Einfluss der mit den italischen Bürgerschaften in die römische gelangten, C. führenden Municipalnobilität. So führte schon Ciceros Grossvater, zur Zeit der Gracchen, dies C. In Inschriften aus der Zeit vor dem zweiten punischen Kriege erscheint das C. nur bei Vornehmen; in der Kaiserzeit ist sein Gebrauch für Freigelassene regelmässig, für freigeborene Nichtadelige überwiegend. Die datierten Inschriften der Pagi von Capua führen darauf, dass der Übergang um 100 v. Chr. stattfand; hier führen von den der niederen Plebs angehörigen Magistri aus den Jahren 112–104 nur wenige (von Freigeborenen 3 unter 50, von Freigelassenen 8 unter 26) ein C., und zwar in verstohlener Weise, angedeutet durch nicht ohne weiteres verständliche Abkürzungen; dagegen 94–71 herrscht wesentlich die spätere Nomenclatur, und namentlich die Freigelassenen haben durchweg das C. Dementsprechend haben auf den Aschengefässen von S. Cesario in Rom, CIL I 822ff. 1539ff., um 100 v. Chr. die meisten, namentlich auch die meisten Freigelassenen, kein C., ein Freigelassener (840) führt seinen Sclavennamen als Vornamen, einige aber, 12 unter 182, darunter sieben Freigelassene, folgen der späteren Nomenclatur, z. B. 929 C. Pacci C. l. Salvi. Es scheint danach, dass zwischen 104 und 94 der schriftliche Gebrauch des C. Nichtadeligen durch ein Gesetz gestattet worden ist. Doch war in republicanischer Zeit der Gebrauch des C. keineswegs allgemein, und in den Municipien begegnen bis in die Kaiserzeit hinein vielfach reiche und angesehene Leute ohne C. In Pompeii z. B. sind aus sullanischer Zeit sieben Duumvirn und Aedilen bekannt, von denen nur einer, Q. Valgius Rufus, ein C. führt; in noch wesentlich späterer, nicht genau zu bestimmender Zeit sind die den Altar des Apollotempels stiftenden Quattuorvirn (CIL X 800) alle vier ohne C.; ebenso in der chronologisch nicht fixierten Inschrift a. O. 803. 804; und noch in der Kaiserzeit begegnen angesehene Männer, M. Tullius, A. Veius, L. Saginius, ohne C. [227]
Eine besondere Stellung haben unter den C. der vornehmen Familien die von besiegten Ländern und Städten abgeleiteten, wie Messalla, Africanus, Asiaticus, Creticus. Es ist nicht überliefert, ob zur Annahme eines solchen C. staatliche Ermächtigung erforderlich war. Doch scheint dies der Fall gewesen zu sein; wenigstens wird von Mommsen (zuletzt St.-R. III 213, 3) mit Wahrscheinlichkeit auf diese Beinamen die Nachricht Dio frg. 44 bezogen, dass nach einem Senatsbeschluss 240 v. Chr. die ἐπωνυμία des Vaters nur auf den ältesten Sohn übergehen sollte. Dieser Regel widersprechende Fälle sind nicht bekannt; es stimmt mit ihr, dass der Kaiser Claudius das C. Germanicus annahm, nachdem sein älterer Bruder von Tiberius adoptiert war.
Ein C. besonderer Art ist ferner das durch Adoption entstandene. Nach älterer Sitte nimmt der Adoptierte die zwei oder drei Namen des Adoptivvaters an und fügt ein von seinem eigenen Gentil durch das Suffix -anus abgeleitetes C. hinzu: P. Cornelius Scipio Aemilianus. Ausnahmsweise Cn. Cornelius Lentulus Marcellinus, von C. Marcellus; Orelli Onomast. Tull. 177. Diese C. werden nicht vererbt. Seit Sulla wird es üblich, statt dessen einen der ursprünglichen Namen, und zwar zunächst ein C., unverändert denen des Adoptivvaters beizufügen: M. Terentius Varro Lucullus, Consul 73 v. Chr.; Q. Marcius Rex Vatia, Consul 68. Sehr gewöhnlich ist es seit Beginn der Kaiserzeit, dass der Adoptierte sein altes Gentil (und C.) behält und ihnen Praenomen und Gentil des Adoptivvaters vorsetzt. So wohl schon P. Sulpicius Quirinius, Consul 12 v. Chr.; der jüngere Plinius hiess vor der Adoption C. Caecilius Secundus, nach derselben C. Plinius Caecilius Secundus. Häufig sind solche Namen in der pompeianischen Municipalnobilität, wo freilich die Entstehung durch Adoption in keinem Falle controlliert werden kann, aber doch, bei der Häufigkeit namentlich der testamentarischen Adoption, wohl sicher anzunehmen ist: N. Curtius Vibius Salassus, CIL IV 1886 vor 14 n. Chr. In zwei Fällen ist ein Sohn des Betreffenden bekannt, auf den das zweite, also das ursprüngliche Gentil nicht übergeht: CIL X 1036 M. Alleius Luecius Libella (Duumvir 26 n. Chr., wohl adoptiert von dem Vater seiner Frau Alleia Decimilla), der Sohn M. Alleius Libella f., und Not d. Scavi 1880, 299 D. Lucretius Satrius Valens (zwischen 50 und 54 n. Chr.), der Sohn D. Lucretius Valens f. Später, als mehr und mehr die Vielnamigkeit zum Zeichen des vornehmen Standes wurde, vererbte man auch diese Namen und übernahm auch die C. des Adoptivvaters. So brachte es der Consul 169 auf 38 Namen (CIL XIV 3609), darunter sämtliche Namen seines Vaters. Davon, dass man auch Vornamen unter die C. aufnahm, ist die erste Spur der Consul 13 n. Chr., der in den Fasten von Antium C. Silius P. f. P. n. A. Caecina Largus heisst; in den capitolinischen Fasten fehlt A. und ist Caecina Largus getilgt; es scheint also, dass diese Nomenclatur damals nicht zulässig schien. Üblich scheint es erst seit Vespasian geworden zu sein; L. Pompeius Vopiscus C. Arruntius Catellius Celer heisst in den Arvalacten der Consul 69; sodann der Consul 80: C. Marius Marcellus Publius Cluvius Rufus. Bei vielnamigen Individuen [228] gelten drei oder vier Namen als die Hauptnamen, die bei officieller Bezeichnung allein berücksichtigt werden; sie stehen im vollen Namen am Anfang oder am Schluss, oder einer am Anfang, einer am Schluss.
Das C. der Freigelassenen ist der Sclavenname, gleichviel ob derselbe fremden oder (wie Felix, Faustus, Gratus, Primus, Clarus, Lucifer) römischen Ursprunges ist. Sclavenbezeichnungen wie Olipor (CIL I 1034), Marpor (a. O. 1076) kommen als C. noch 205 n. Chr. (CIL VI 1057 Aulupor) vor. Das C. der Freigelassenen ist nicht erblich, sondern den Nachkommen werden beliebige C. beigelegt. In älterer Zeit, wo die niederen Stände kein C. führen, führt der Freigelassene seinen Sclavennamen als Praenomen: Clesipus Geganius, Cratea Caecilius, CIL I 805. 840.
Während in älterer Zeit der eigentliche Individualname das Praenomen ist, zu dem dann concurrierend das C. hinzutritt, erhalten in der Kaiserzeit die Söhne eines Vaters durchweg (freilich nicht ausnahmslos: Q. S. Caecili Iucundi, Bull. d. Inst. 1876, 24) dasselbe Praenomen und unterscheiden sich durch das C. Es fehlt noch an einer Untersuchung über die Art, wie dies gewählt wurde. Es wurde meist irgendwie der Verwandtschaft entnommen, häufig so, dass der älteste Sohn das des Vaters, der jüngere ein durch das Suffix -anus oder sonst von dem Gentil der Mutter abgeleitetes erhielt; so hiessen die Söhne des Flavius Sabinus und der Vespasia Polla Sabinus und Vespasianus. Ein viel älteres Beispiel solcher Ableitungen vom Mutternamen sind die von dem älteren Cato stammenden Liciniani und Saloniani, Plin. n. h. VII 61. Auch von dem C. der Mutter (Pudens von Pudentilla, Apul. de magia 68) und von dem des Vaters (Priscianus von Priscus. CIL IX 506) werden C. abgeleitet, auch das C. der Mutter in männlicher Form geführt: Marcellinus, Sohn einer Marcellina, CIL III 2875. Beispiele von Brüdern, die sich durch das C. unterscheiden, in den Indices. CIL III. V. VIII. IX.
Bei Weglassung des Praenomen wird nach älterem Gebrauch das C. vor das Gentil gesetzt. So Pulcher Claudius et Rex Marcius in der Inschrift CIL I 619 = III 547 und regelmässig bei Cicero: Balbus Cornelius, ad Att. VIII 15. 3, Ahala Servilius pro Mil. 8. Die umgekehrte Stellung consequent bei Caesar und bei dem jüngeren Plinius; Horaz, Livius, Tacitus schwanken.
Im Anschluss an jene ältere Weise ist von sullanischer Zeit an bei einigen vornehmen Familien die Sitte aufgekommen, auch in officieller Nomenclatur statt des alten Praenomen ein C. vor dem Gentil zu führen, das nun als Vorname galt und auch als Vatername geführt wurde: Paullus Aemilius Paulli f. Pal. Regillus CIL II 3837. So Faustus Cornelius Sulla, der Sohn des Dictators, und weitere Fausti Cornelii Sullae Consuln 31 und 52; Cossus Cornelius Lentulus Consul 753; Iulius Antonius, der Sohn des Triumvirn (Hülsen Berl. philol. Wochenschr. 1888. 667); in der Kaiserfamilie Nero, Drusus, Germanicus, Agrippa. Diese Namen werden insofern als C. behandelt, als sie nie auf die Freigelassenen übergehen.
Es kommt vereinzelt vor, dass ein C. zum Gentil wird: Brutus, der Mörder Caesars, von [229] Q. Servilius Caepio adoptiert, hiess Q. Caepio Brutus, so dass hier das C. nominis locum obtinuit (de praen. 2) und auch auf Freigelassene übergeht, CIL VI 9357. Ein zum Nomen gewordenes C. ist auch Verres.
Bei den Frauen kann nicht so scharf wie bei den Männern zwischen dem älteren und jüngeren Individualnamen, Praenomen und C., unterschieden werden. Die Frauen haben von alters her einen Individualnamen; so in der ältesten Überlieferung Acca Larentia, Gaia Caecilia, Quarta Hostilia, Quinta Claudia, in den sehr alten Inschriften des heiligen Hains von Pisaurum CIL I 167ff. (z. B. Cesula Atilia) und anderen alten Inschriften (Dindia Macolnia auf der ficoronischen Ciste); s. das Verzeichnis CIL I p. 641. Derselbe ist Vorname, insofern er vor dem Gentil steht; auch sind die erblichen Haus-C. als Frauennamen in republicanischer Zeit ausgeschlossen; vereinzelt Metella bei Cic. ad Att. XI 23, 3. XIII 7, 1. Dennoch nähert er sich in mehrfacher Beziehung dem C. Denn erstens wird er in officieller Nomenclatur ausgelassen und ist überhaupt in älterer Zeit (alte Grabschriften von Praeneste CIL I 74ff.) für die Frau das Gentil der Hauptname, in der letzten Zeit der Republik der Gebrauch des blossen Gentils die Regel; zweitens wird er nicht abgekürzt, drittens ist die Auswahl nicht, wie für den männlichen Vornamen, beschränkt, und es begegnen mehrfach Namen, wie sie bei Männern nur als C. vorkommen: Maxsuma, Rutila, Paulla u. a. Nachstellung des Individualnamens begegnet schon einzeln auf den Aschenurnen von S. Cesario, CIL I 953. 965. 981, und wird mit Ende der Republik allgemein üblich, so dass nun der weibliche Individualname ganz mit dem C. zusammenfliesst. Auch die erblichen Haus-C. gehen jetzt auf die Frauen über: Aemilia Lepida, Caecilia Metella, Iunia Torquata (CIL VI 2127f.), und die Auswahl des C. folgt ziemlich denselben Regeln wie bei den Männern; es wird entweder einfach ein C., auch wohl das Gentil, eines der Eltern als C. übernommen, oder es werden von demselben oder von einem Gentil oder C. anderer Verwandten Ableitungen gebildet auf -ina, -illa, -ulla, in Africa -osa, seltener -itta: Iulia Agrippina, Livia Drusilla, Terentia Terentulla (CIL II 3645), Crepereia Proculosa (CIL VIII 3556). Fullonia Pollitta CIL X 8071, 7. Auch der Vorname des Vaters wird in weiblicher Form als C. geführt (Cornelia L. f. Lucia CIL II 3896) oder von ihm ein C. abgeleitet: Iunia L. f. Lucilla a. O. 245. 1342. Vielnamigkeit wie bei Männern ist bei Frauen nie üblich geworden, doch kommen namentlich in späterer Zeit zwei C. vor: Livia Medullina cui et cognomen Camillae erat, Suet. Claud. 26, doch scheint Sueton anzudeuten, dass der zweite Zuname nicht in öffentlichem Gebrauch war. Viel später Furia Sabina Tranquillina, die Gemahlin des dritten Gordian; Otacilia Apollonia Marcella CIL X 2815.
Mommsen Röm. Forschungen I 32ff.; Herm. III 1869, 62ff.; Ephem. epigr. IV 1881 p. 520; St.-R. III 208. Marquardt Privatl.² 13ff. Ellendt De cognomine et agnomine Romano, Regimontii 1853. Lahmeyer Philol. XXII 1865, 469ff. A. Schneider Beitr. zur Kenntn. d. röm. [230] Personennamen. Zürich 1874. Michel Du droit de cité romaine I, Paris 1885, 205ff. Willems Les élections municipales à Pompei, Paris 1887, 136ff. Cichorius De fastis consularibus antiquissimis, Leipz. Stud. IX 177ff.
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- S. 228, 51 zum Art. Cognomen:
Zu der Sitte, bei Fortlassung des Praenomen das C. vor das Gentile zu setzen, sind noch zu erwähnen die Untersuchungen von J. Curschmann Zur Inversion der röm. Eigennamen. I. Cicero bis Livius, Progr. Büdingen 1900. Resultat derselben ist, dass namentlich bei Cicero Gebrauch und Stellung der Namen verschieden sind nach dem Stande der Personen. Im Actenstil nennt Cicero Personen aller Stände mit den drei Namen. Abgekürzt nennt er Mitglieder der zeitgenössischen Nobilität mit Praenomen und C., selten oder nie mit Praenomen und Gentile, nie mit Gentile und C. oder umgekehrt. Bürger geringen Standes nennt er mit Gentile allein, C. allein, Gentile und C. (nicht umgekehrt), ausnahmsweise mit Praenomen und Gentile, nie mit Praenomen und C. Letzteres ist bei Cicero auch ausgeschlossen für homines novi und angesehene Leute ohne hervorragende Stellung. Diese nennt er mit Praenomen und Gentile oder mit C. und Gentile, nur ausnahmsweise umgekehrt. Auch Caesar lässt bei Mitgliedern der Nobilität nicht leicht das Praenomen aus; homines novi und Leute geringeren Standes nennt er mit Gentile und C., nur einmal (b. c. II 33, 5) umgekehrt. Livius nennt jeden, wo er zuerst vorkommt, mit Hinzufügung des Praenomen, nachher mit Gentile und C. oder umgekehrt, ohne Rücksicht auf den Stand.
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