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6) Fulcinius Priscus, römischer Jurist der Kaiserzeit. Der volle Name begegnet uns an einer Stelle, sonst wird er immer nur Fulcinius genannt; strittig ist, ob in jenen Quellenstellen, in welchen von Priscus die Rede ist, F. oder Iavolenus bezw. Neratius, die das gleiche Cognomen führen, gemeint sei (über diese Frage s. Karlowa und Krüger an unten angeführter Stelle). Wann er gelebt hat, läßt sich nicht genau feststellen; sicher ist nur, daß seine literarische Wirksamkeit in die Zeit nach Labeo fällt (vgl. Dig. XXXI 49, 2). Über den Charakter derselben kann man sich aus den wenigen Zitaten bei späteren Juristen – ein Titel eines Werkes des F. ist nicht erhalten – keine genaue Vorstellung machen. Paulus führt ihn einmal neben Fabius Mela (Dig. XXV 2, 3, 4), einmal neben Atilicinus an (Dig. XXV 2, 6 pr.); die erstere Stelle betrifft eine Entscheidung, die von F. übereinstimmend mit Proculus gefällt wurde. Auf F. ist Bezug genommen von Neratius im Lib. I respons. (Dig. XXXIX 6, 43), ferner von Pomponius (Dig. XXIV 1, 29 pr.), Gaius (Dig. XI 7, 29 pr.), Ulpian (Dig. XXV 1, 1. 3 pr.) und Paulus (Dig. XXV 2, 3, 4. 6 pr. XLIII 16, 8. XLII 4, 7 pr.), und zwar teils in Libri ad Sabinum, teils in Libri ad edictum. Literatur: Krüger Gesch. d. Quellen u. Literatur d. röm. Rechts 157. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 693. Lenel Palingenes. iur. civ. I 179. Bremer Iurispr. antehadr. II 2, 260ff.