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16) Fannius Caepio (auch nur Caepio genannt Vell. II 93. Senec. de brev. vit. IV 5; de clem. I 9, 6. Macrob. I 11, 21) war nach Dio LIV 3 das Haupt der im J. 22 v. Chr. (732 d. St.) gegen das Leben des Augustus gerichteten Verschwörung, in die nebst anderen auch A. Terentius Varro Murena, der Schwager des Maecenas und Consul des J. 23 (Dio LIII 32), verwickelt war. Wenn Seneca de clem. a. a. O. das Komplott des F. von dem des Murena trennt und später setzt, so geschieht dies nur aus rhetorischen Gründen. Die Zeit des Anschlages ergibt sich aus Vell. II 93 (geschrieben 29 n. Chr.): Ante triennium fere, quam Egnatianum (Vell. II 91) scelus erumperet, circa Murenae Caepionisque coniurationis tempus, abhinc annos quinquaginta ... Durch die Anzeige des Castricius (Suet. Aug. 56) wurde die Verschwörung bekannt, Tiberius trat als Ankläger auf und setzte vor Gericht die Verurteilung der Verschworenen durch (Suet. Tib. 8). F. suchte sich der Hinrichtung durch die Flucht zu entziehen; ein treuer Sklave, der ihn in einer Kiste aus der Stadt getragen hatte, rettete ihn bis nach Neapel, doch ein zweiter verriet ihn (Macrob. Dio aa. OO.). Da Velleius II 91 sagt: Murena sine hoc facinore potuit videri bonus, Caepio et ante hoc erat pessimus, müssen wir annehmen, daß F. auch vorher als republikanisch gesinnt bekannt war. Man hat ihn daher (so auch Gardthausen Augustus und seine Zeit I 3, 1241) mit einem der sonst aus der Zeit des Bürgerkrieges bekannten Fannii identifiziert. In Betracht kommen der Legat des Cassius vor Rhodus 43 v. Chr. Nr. 1 (Appian. bell. civ. IV 72, vgl. Drumann-Groebe II 113) und der Anhänger des Sextus Pompeius Nr. 9 (Cic. Phil. XIII 13. Appian. bell. civ. IV 84. V 139; vgl. Willems Le Sénat I 481 nr. 149). Denn daß diese zwei nicht ein und dieselbe Person sind, wie Borghesi Oeuvr. I 287 glaubte, lehrt die Überlegung, daß derselbe Mann nicht in der zweiten Hälfte des J. 43 sowohl Legat des Cassius als auch als Proskribierter der Triumvirn bei Sextus Pompeius in Sizilien gewesen sein kann. Aus dem gleichen Grunde ist auch die Verwertung der Appianstellen bei Gardthausen a. a. O. unrichtig (vgl. noch P. Ribbeck Senatores
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Romani qui fuerint Id. Mart. anni a. u. c. 710 s. v. und P. Viereck zu Appian. bell. civ. IV 72). Erwägt man nun, daß F., der Anhänger des Sextus Pompeius, bereits im J. 43 Mitglied des Senates (wohl Praetorier wegen Cic. Phil. XIII 13 und Appian. bell. civ. V 139; vgl. P. Ribbeck a. a. O.) gewesen sein muß, andererseits daß unser Fannius Caepio noch im J. 22 (vgl. Dio a. a. O.) den Vater am Leben hatte, so wird man ihn kaum mit jenem identifizieren können. Möglich wäre immerhin, daß er mit F., dem Legaten des Cassius, identisch ist. Durch eine falsche Konjektur (vgl. Kiessling Zu den august. Dichtern 55, 9) wurde er zum Bruder des C. Proculeius (Hor. od. II 2, 5) gemacht. Vgl. außer der bereits erwähnten Literatur Prosop. imp. II 55 nr. 86).