44) M. Fabius Ambustus als N. f. M. n. (Acta triumph. zum J. 394 und 400) Sohn von Nr. 45. In seinem ersten Consulat 394 = 360 (... Ambustus Fasti Cap.; Ambusto Chronogr.; M. Fabius Ambustus Liv. VII 11, 2; ohne Cognomen Diod. XVI 9, 1. Cassiod.) erhielt er den Krieg gegen die Herniker übertragen, siegte in mehreren kleineren und einem größeren Treffen und durfte dafür eine Ovation feiern (Liv. VII 11, 2. 8f. Acta triumph.). In seinem zweiten Consulat 398 = 356 (M. Fabius Ambustus iterum Liv. VII 17, 1; Ambusto II Chronogr.; Ambusto Idat.; Ἀμβούστου τό β' Chron. Pasch.; Μάρκος Φάβιος Diod. XVI 32, 1; dagegen Q. Fabius Cassiod.) zog er gegen die Falisker und Tarquinienser zu Felde; diese setzten zuerst durch die phantastische Ausstattung ihrer Priester die Römer in großen Schrecken, wurden aber doch, nachdem der Consul die Seinigen ermutigt hatte, in die Flucht geschlagen (Liv. VII 17, 2–5). Dazu paßt es freilich nicht recht, daß sich dann alle Etrusker erheben und vordringen, daß ein Dictator gewählt werden muß, und daß F. noch am Ende des Jahres durch den Krieg festgehalten wird (Liv. VII 17, 6. 10); das erfolgreiche Vordringen der Etrusker in diesem Jahre berichtet auch Diod. XVI 36, 4; der Sieg des F. dürfte dagegen annalistische Erfindung sein. Livius berichtet ferner (ebd. 10–13), daß die Patrizier
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weder dem plebeischen Dictator noch dem plebeischen Amtsgenossen des F. die Leitung der Wahlen gönnten und deshalb ein Interregnum eintreten ließen; von acht mit Namen genannten Interreges heißen die beiden ersten Q. Servilius Ahala und M. Fabius und die beiden letzten Q. Servilius und M. Fabius Ambustus; unter dem zweiten Interrex seien zwei patrizische Consuln gewählt worden, die Tribunen hätten interzediert, doch dadurch nur einen Aufschub erreicht, und schließlich wurden doch zwei Patrizier gewählt. Bei der Gleichheit der Namen ist es ohnehin wahrscheinlich, daß die beiden Paare der Interreges, Servilius und F., identisch sind; nun wird noch außerdem von den scheinbar verschiedenen Interreges mit Namen M. Fabius dasselbe erreicht, die Wahl zweier Patrizier; also werden überhaupt nur je ein Servilius und F. Interreges gewesen sein. Die sämtlichen noch übrigen sechs Interreges sind sämtliche patrizische Consuln der elf seit den Licinischen Gesetzen verflossenen Jahre; außer C. Fabius Nr. 40 waren sie alle zweimal im Amt gewesen; ihre Namen, die nicht überliefert waren, sind einfach aus den Fasten übernommen. Diese Annahme macht die etwas künstlichere von Fruin (Jahrb. f. Philol. CXLIX 113f.) überflüssig; sicher ist jedenfalls, daß die Namenreihe nicht als urkundlich überliefert betrachtet werden kann; deshalb ist es auch gleichgültig, ob ein Widerspruch darin liegt, daß der Consul F. im Felde festgehalten wird und doch schon als zweiter Interrex fungiert. Wenn man aber will, kann man an den beiden ersten Interreges festhalten und dann die Taktik der Patrizier darin erkennen: um dem abwesenden patrizischen Consul F. die Wahlleitung zu verschaffen, ließen sie ein Interregnum eintreten; der erste Zwischenkönig, der selbst die Wahlen nicht abhalten durfte, hielt nur den Platz für jenen, der nach seiner Rückkehr nunmehr als zweiter Interrex zwei patrizische Consuln wählen ließ. Unter deren Leitung wurden dann wiederum für das J. 400 = 354 zwei Patrizier gewählt, und zwar diesmal neben T. Quinctius Capitolinus F. selbst zum drittenmale (M. Fabius Ambustus tertium Liv. VII 18, 10; M. Fabius Ambustus Nep. chron. frg. 6 Peter aus Solin. 40, 4 p. 220, 32 Μ.2; Ambusto III Chronogr.; ohne Cognomen Diod. XVI 40, 1. Cassiod.; die Consuln fehlen bei Idat. und Chron. Pasch.). Livius berichtet unter diesem Jahre von einem erfolgreichen Feldzuge gegen die Tiburtiner, der mit einem Friedensschluß und Triumph endete, und von einem ähnlichen gegen die Tarquinienser, infolgedessen aus Rache für die Opferung römischer Gefangener in Tarquinii im J. 396 = 358 (vgl. Nr. 40) jetzt auf dem römischen Forum 358 Adlige aus Tarquinii gegeißelt und hingerichtet wurden, außerdem von einem Bündnisvertrage mit den Samniten. Die Kürze, mit der Livius VII 19, 1–4 diese bedeutenden Erfolge der auswärtigen Politik erwähnt, spricht für die Benutzung einer guten älteren Quelle, und dem Hauptinhalt nach stimmt er hier überein mit Diod. XVI 45, 8: Ῥωμαῖοι πρὸς μὲν Πραινεστίνους ἀνογάς, πρὸς δὲ Σαμνίτας συνθήκας ἐποιήσαντο, Ταρκυνίους δὲ ἄνδρας διακοσίους καὶ ἑξήκοντα δημοσίᾳμ ἐθανάτωσαν ἐν τῇ ἀγορᾷ. Die Abweichung beider Autoren hinsichtlich der Zahl
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der hingerichteten Tarquinienser ist unwesentlich, vielleicht nur durch einen Schreibfehler (διακοσ.. statt τριακοσ. bei Diod.) und eine kleine Abrundung hervorgerufen; daß die Hinrichtung der Gefangenen in Tarquinii und in Rom unter den Consulaten von Fabiern erfolgt ist, dürfte kein bloßer Zufall sein. Über das Bündnis mit den Samniten stimmen Livius und Diodoros überein, dagegen nennt jener Tibur, dieser Praeneste als damals zum Waffenstillstand gezwungen. Da beide Städte in jenen Jahren zusammen gegen Rom kämpften und später 416 = 338 zusammen Frieden schlossen, ist eine Verwechslung möglich; mit Livius stimmen überein die Chronik aus Oxyrhynchos (Oxyrh. Papyri I nr. XII Col. I 5–7): Τιβουρτεῖνοι ὑπὸ ['Ῥωμαίων] καταπολεμηθέ[ντες ἑαυτο]ὺς παρέδοσαν und Acta triumph.: M. Fabius N. f. M. n. Ambustus II [cos. I]II de Tiburtibus. Die beiden Consuln werden diese verschiedenen Kämpfe und Verhandlungen gemeinsam geführt haben, doch da F. der ältere von ihnen war, dürfte er den größeren Anteil daran gehabt haben, und eine Rückwirkung seiner auswärtigen Erfolge dürfte es gewesen sein, daß wiederum die Wahl zweier Patrizier zum Consulat für das nächste Jahr durchgesetzt wurde. Diese selbst vermochten es nicht, dasselbe Resultat zu erzielen; aber ihre Nachfolger wurden wieder von den Patriziern an der Abhaltung der Wahlen verhindert, das J. 403 = 351 wurde mit einem Interregnum eröffnet, und nun wiederholten sich die Vorgänge von 399 = 355: der erste, zur Wahlleitung selbst nicht fähige Interrex übergab seine Würde als zweitem dem F., und diesem gelang es in der Tat, wiederum die Wahl zweier Patrizier zu erzwingen (Liv. VII 22, 2). Nachdem er so dreimal durchgesetzt hatte, daß gegen das Licinische Gesetz die Plebs keine Stelle im Consulat erhielt, unternahm er Ende desselben Jahres diesen Versuch zum viertenmal, jetzt als Dictator, aber ohne Erfolg (ebd. 10f.). Er hatte ein Jahrzehnt lang zu den Führern des Staates und besonders des Patriziats gehört und trat noch nicht ganz vom Schauplatz ab. Die Überlieferung, die ihn noch im J. 429 = 325 bei dem Streit zwischen dem Dictator L. Papirius Cursor und dessen Magister equitum, seinem eigenen Sohne Nr. 114, als Fürsprecher des Sohnes einführt (Liv. VIII 32, 15. 33, 4ff., daraus Val. Max. II 7, 8 mit Erwähnung seiner drei Consulate und seiner Dictatur, Dio frg. 33, 1ff.), setzt voraus, daß er damals noch am Leben war. Dazu paßt es, daß er nach Plin. n. h. VII 133 ebenso wie sein Sohn und sein Enkel Princeps senatus war; da er die Censur nicht bekleidet hat, wird er als der älteste Consular aus einer der patrizischen Gentes maiores diese Würde erlangt haben (vgl. Rh. Mus. LXI 22, 1). Es paßt ferner dazu, daß er noch 432 = 322 im ersten Consulat seines Sohnes Magister equitum des Dictators A. Cornelius Cossus Arvina war (Liv. VIII 38, 1), freilich nicht der des gefälschten Schlachtberichts (ebd. 38, 14–39, 9, vgl. Nr. 114; o. Bd. IV S. 1295), der durch das Eingreifen mit der Reiterei einen Sieg über die Samniten entschied, wohl aber der des friedlichen Dictators, qui ludis Romanis ... signum mittendis quadrigis daret (Liv. 40, 3), wenn nicht der für solche Funktionen bestellte
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Dictator überhaupt keinen Magister equitum brauchte (vgl. ähnliche Fälle Mommsen St.-R. II 159, 2; o. Bd. V S. 384, 60ff.). Bei solcher Erstreckung des Lebens dieses M. Fabius Ambustus ist es sehr möglich, ihn mit gleichzeitigen M. Fabii zu identifizieren, denen Livius kein Cognomen beilegt, zumal mit dem Interrex von 413 = 341 Nr. 24 (VIII 3, 5).