Eppuleius. 1) M. Eppuleius Proculus L. f. Claud(ia) Ti. Caepio Hispo, Consular der traianischen Zeit. Seinen Namen in der angegebenen Form enthält die (nicht mehr erhaltene) Ravennater Inschrift CIL XI 14 = Dessau 1027 (Appuleius ist nur von Ligorio überliefert, vgl. Bormann z. Inschr.; über Eppuleius s. Schulze Z. Gesch. lat. Eigennamen 427. 453. 458. 592); in abgekürzter Nomenklatur nannte er sich Ti. Caepio Hispo (Plin. ep. IV 9, 16. CIL VI 9357. XI 5065; Dig. XL 5, 26. 7 ist Caelio Hispone überliefert) und führte Caepio als Gentilicium, wie der Name seines Freigelassenen Ti. Caepio Hieronymus (CIL VI 9357) beweist (vgl. Mommsen Röm. Forsch. I 51 und o. Bd. III S. 1280). Vermutlich war er der Sohn eines L. Eppuleius (Troculus?) und wurde von einem Caepio testamentarisch adoptiert. Seine Laufbahn kennen wir durch Ehreninschriften, die ihm in Ravenna (CIL XI 14) und von den Patavinern in Mailand errichtet wurden (V 5813; die letztere ist akephal, aber von Dessau Prosop. II 37 nr. 62, sicher mit Recht, dem Caepio zugewiesen worden; dagegen beziehen sich die Inschriften CIL III 7128 [M. Ca....., Legat in Asia] und XI 5172 [Proculus, Proconsul der Baetica] nicht auf diesen). Er bekleidete demzufolge folgende Stellungen (in den Inschriften, die einander ergänzen, ist ihre zeitliche Folge nicht eingehalten): trib(unus) milit(um) leg(ionis) VII Claud(iaeJ piae fidelis – damals in Moesien in Garnison –, decemvir stlit(ibus) iud(icandis), quaestor urb(anus), trib(unus) pleb(is), pr(aetor), Proconsul der Baetica (unsicher ob vor oder nach der Schatzpraefectur), praef(ectus) aerari militar(is) wohl unter Domitian (81–96) und vielleicht noch unter Nerva (96–98). Unter der Regierung Traians – und zwar anscheinend im ersten oder zweiten Jahre derselben (98 oder 99), s. o. Bd. IV S. 2224 – hatte Caepio den (Suffect-)Consulat zugleich mit Rubrius Gallus inne; aus ihrer Amtsführung datiert das Senatusconsultum Rubrianum über die fideikommissarischen Freilassungen (Ulp. Dig. XL 5, 26, 7). Im J. 103 oder 104 stellte er im Prozesse gegen den von den Bithyniern angeklagten Iulius Bassus den Antrag, diesen, unbeschadet seines Ranges, vor das Zivilgericht zu stellen, und entzog ihn dadurch der ihm nach der Lex repetundarum drohenden Bestrafung, wofür er Beifall, aber auch scharfen Tadel (sententiam ... dissolutam atque etiam incongruentem vocant) erntete (Plin. ep. IV 9, 16ff.; ohne zureichenden Grund hält ihn Mommsen Herm. III 45 für einen Consul designatus des J. 103 oder 104; vielmehr scheint aus Plin. § 18 hervorzugehen, daß sich Caepio nicht unmittelbar nach dem cos. des Baebius Macer zum Antragstellen erhob). Wohl gleichfalls noch unter Traian, gegen Ende seiner Regierung, verwaltete Caepio als Proconsul Asia (CIL XI 14. V 5813, vgl. Waddington Fast d. prov. Asiat, nr. 119; o. Bd. IV S. 2224). Er war Pontifex (CIL XI 14; in der Liste der Kalatores pontificum aus den J. 101 und 102, CIL VI 31 034. 32 445, die freilich unvollständig scheint, fehlt der Name seines Kalators; vielleicht wurde er erst nachher in das Collegium cooptiert). Wie seine Ehren in Schriften (s. o.) und Grabsteine seiner Dispensatoren (CIL XI 5065 Mevania, ferner VI 9357 Rom) beweisen, war er in Ravenna, Mailand, Mevania, vielleicht auch Padua, begütert. Mit dem Hispo, den Iuvenal (II 50) brandmarkt, hat er nichts zu schaffen (vgl. Friedländer in seiner Ausgabe S. 604).