Med. Topographie Gmuend:114
Franz Joseph Werfer Versuch einer medizinischen Topographie der Stadt Gmünd | |
---|---|
« Zurück | Vorwärts » |
fertig | |
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
|
[220] zu machen, welche sie ohne Verzug in Ueberlegung zu ziehen, und die hinreichend befundenen zu exequiren hat. Eben so hat das Medinal-Departement in seinen Vorschlägen auch dafür zu sorgen, daß den Kranken nichts an demjenigen abgehe, was wesentliche Bedingung der Wiedergenesung ist. Es müssen daher, wenn dringende Bedürfnisse bey sehr armen Kranken eintreten, die Ortsvorsteher zu schleunigen Hülfe und Unterstützung aufgefordert werden. Bey einer Menge Kranken, die in einem Ort, oder selbst in einem Hause sind, hat man um derjenigen willen, welchen durch Leute aus ihrer Familie nicht abgewartet werden kann, die Aerzte zu veranlassen, unter Mitwirkung der Beamten in Zeiten tüchtige Krankenwärter ausfindig zu machen, und sie über ihr Verhalten zu belehren. Wenn die Epidemie bedeutend zu werden anfängt, so hat das Medicinal-Departement hievon eine Anzeige zu machen, welche auch in dem Falle zu beobachten ist, wenn Umstände eintreten, welche eine außerordentliche Hülfe erfordern. Die Kosten bey epidemischen Krankheiten werden theils von der Königl. Central-Staatskasse, theils von den betreffenden Commun-Cassen unter Concurrenz der priorum corporum bestritten; nur vermögliche Kranken werden nicht in das allgemeine Verzeichniß aufgenommen. Wenn Seuchen unter den Hausthieren drohen, so muß in dem der Gefahr zunächst ausgesetzten Distrikt von jedem einzelnen Fall, welcher mit der allgemeinen Krankheit Aehnlichkeit hat, schleunige Anzeige bey der obrigkeitlichen Behörde gemacht und zur weitern Kenntniß gebracht werden. Bey entschiedenem [221] Ausbruch einer allgemeinen, besonders ansteckenden Krankheit unter den Thieren hat das Medicinal-Departement alles anzuwenden, daß nicht nur die Natur des Uebels gründlich erforscht, sondern auch die zweckmäßigsten Mittel aufgefunden und gehörig benutzt werden. Dasselbe gilt auch in Beziehung auf örtliche allgemeine oder enzootische Krankheiten. Droht eine allgemeine Krankheit der Thiere einen bedeutenden Schaden anzurichten, so hat das Medicinal-Departement solches anzuzeigen, auch wenn allgemeine polizeyliche Anordnungen zu treffen wären, mit der Königl. Ober-Regierung zu communiciren. In Hinsicht der Kostenbestreitung hat es die gleiche Bewandtniß, wie bey den epidemischen Krankheiten der Menschen. Nach diesen allgemeinen Verordnungen und Gesetzen wird und muß denn, so wie im Ganzen, in jeder Stadt, Ortschaft und Gegend gehalten und verfahren, und durch zeitige und den Lokalumständen angemessene Anordnungen derselben in betreffenden Fällen streng gesorgt werden. |