MKL1888:Verzicht
[170] Verzicht (Entsagung, Renunziation), die Erklärung, daß man ein Recht aufgeben wolle. In der Regel kann man allen Rechten entsagen, aber nicht seinen Pflichten, und wo eine solche entgegensteht, ist auch der V. ungültig. Der Verzichtende muß auch wissen, worauf er verzichtet, und es hat also keine Wirkung, wenn im allgemeinen auf Einreden, z. B. des Betrugs, V. geleistet wird, ohne daß dem Entsagenden bekannt ist, daß ihm ein Betrug gespielt worden sei. Daher wird ein allgemeiner V. (genereller, im Gegensatz zum speziellen V.) in der Regel wirkungslos sein. Ein V. bedarf nach gemeinem Recht keiner Annahme, sondern nur einer bestimmten und ernstlichen Willenserklärung, und es kann das einmal aufgegebene Recht nicht ohne neuen Erwerbsgrund wieder in Anspruch genommen werden. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 290) stellt jedoch den Grundsatz auf: „Ein von dem Schuldner nicht angenommener V. des Gläubigers auf die Forderung ist unverbindlich“.