Zum Inhalt springen

MKL1888:Tōpik

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Tōpik“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Tōpik“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 15 (1889), Seite 756757
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia: Topik
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Tōpik. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 15, Seite 756–757. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:T%C5%8Dpik (Version vom 23.06.2022)

[756] Tōpik (griech.), bei den Alten die Lehre von der Auffindung des Stoffes zum Zweck der rhetorischen Behandlung irgend eines Gegenstandes; insbesondere die systematische Zusammenstellung allgemeiner Begriffe und Sätze (Topen, lat. loci communes), die beim Ausarbeiten von Reden als Richtschnur oder Leitfaden für die Auffindung und Wahl zweckmäßiger Beweisgründe dienen sollten. Die T. wurde von den spätern griechischen Rhetorikern und Grammatikern sowie von den Römern mit Vorliebe behandelt, z. B. von Cicero in seinen Schriften: „De inventione“ und „Topica“; doch war sie im ganzen ein bloßer Schematismus, insofern man derselben nicht die logischen Kategorien zu Grunde legte, sondern gewisse allgemeine Dispositionen aufstellte, um zur Auffindung des Stoffes zu gelangen. Im Mittelalter verlor sie sich in leere Spielereien, und in neuerer Zeit hat man eine besondere Behandlung derselben [757] als unersprießlich ganz aufgegeben. In der Grammatik ist T. die Lehre von den Stellen, welche den einzelnen Wörtern im Satz und den Sätzen in der Periode zukommen. Biblische T. oder Topologie, eine Theorie der Grundsätze, nach denen der Theolog bei der Wahl und Behandlung der biblischen Beweisstellen zu verfahren hat.