MKL1888:Pfleger
[971] Pfleger, der mit der ständigen Vertretung einer Person oder eines Vermögenskomplexes, z. B. einer Konkursmasse (Güterpfleger), Betraute; früher auch Bezeichnung des über einen bestimmten Bezirk gesetzten Aufsichtsbeamten, eine Bezeichnung, die sich hier und da im vulgären Sprachgebrauch noch jetzt erhalten hat; dann die mit der Armenpflege betraute Person; endlich auch s. v. w. Kurator (s. d.). Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 17, 38 f.) spricht von P., Pflegschaft im Gegensatz zur Vormundschaft dann, wenn ein Minderjähriger oder ein bevormundeter Volljähriger an und für sich einer elterlichen oder vormundschaftlichen Fürsorge bedarf, die aber aus einem thatsächlichen oder rechtlichen Grund nicht eintreten kann; wenn z. B. dem Inhaber der elterlichen Gewalt durch letztwillige Verfügung die Verwaltung des einem Minderjährigen hinterlassenen Vermögens entzogen ist, oder wenn es sich um das Vermögen eines Abwesenden handelt (Abwesenheitspfleger).