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MKL1888:Perhorreszieren

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Perhorreszieren“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Perhorreszieren“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 12 (1888), Seite 844
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Perhorreszieren. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 12, Seite 844. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Perhorreszieren (Version vom 26.03.2022)

[844] Perhorreszieren (lat.), mit Schauder, d. h. ganz entschieden, etwas zurückweisen, ablehnen; besonders im Rechtswesen eine gewisse Person als Richter sich verbitten, weil man ihr nicht die erforderliche Unbefangenheit zutraut. Dies ist sowohl im Zivil- als im Strafprozeß zulässig (vgl. Richter, Schwurgericht, Schöffen). Die dem frühern Prozeßrecht eigentümliche eidliche Erhärtung des Ablehnungsgrundes (Perhorreszenzeid) ist abgeschafft.