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MKL1888:Papiergeldregāl

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Papiergeldregāl“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Papiergeldregāl“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 12 (1888), Seite 681
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Papiergeldregāl. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 12, Seite 681. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Papiergeldreg%C4%81l (Version vom 18.02.2025)

[681] Papiergeldregāl ist das ausschließliche Recht des Staats, Papiergeld auszugeben und dasselbe als gesetzliches Zahlungsmittel zu erklären. In England und Frankreich wird dasselbe durch die Banken ausgeübt. In Deutschland ist durch das Reichsgesetz vom 30. April 1874 das Papiergeld der einzelnen Bundesstaaten eingezogen, an Stelle desselben die Ausgabe von Reichskassenscheinen, die jedoch keinen Zwangskurs haben, angeordnet und bestimmt worden, daß ferner von den Gliederstaaten nur auf Grund eines Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden dürfe.