MKL1888:Oktroyieren
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[358] Oktroyieren (franz., spr. oktrŏaji-), bewilligen, verleihen, insbesondere etwas aufnötigen, aus höherer Machtvollkommenheit anordnen; daher oktroyierte Verfassungen (im Gegensatz zu paktierten) diejenigen, welche einseitig von der Staatsregierung gegeben und nicht zuvor mit einer Volksvertretung vereinbart wurden. Oktroyierungsrecht wird zuweilen das Verordnungsrecht des Regenten genannt, d. h. die Befugnis desselben, die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Bestimmungen und zwar ohne Beirat und Zustimmung der Stände zu erlassen.