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MKL1888:Oktroyieren

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Oktroyieren“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Oktroyieren“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 12 (1888), Seite 358
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Oktroyieren. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 12, Seite 358. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Oktroyieren (Version vom 09.07.2021)

[358] Oktroyieren (franz., spr. oktrŏaji-), bewilligen, verleihen, insbesondere etwas aufnötigen, aus höherer Machtvollkommenheit anordnen; daher oktroyierte Verfassungen (im Gegensatz zu paktierten) diejenigen, welche einseitig von der Staatsregierung gegeben und nicht zuvor mit einer Volksvertretung vereinbart wurden. Oktroyierungsrecht wird zuweilen das Verordnungsrecht des Regenten genannt, d. h. die Befugnis desselben, die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Bestimmungen und zwar ohne Beirat und Zustimmung der Stände zu erlassen.