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MKL1888:Meineid

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Meineid“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Meineid“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 11 (1888), Seite 431432
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Meineid. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 431–432. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Meineid (Version vom 01.05.2021)

[431] Meineid (vom mittelhochd. „mein“, d. h. falsch, Falscheid, lat. Perjurĭum), eine falsche Aussage oder Versicherung, zu welcher man die Anrufung Gottes mißbraucht. Das kanonische Recht und das ältere deutsche Recht, namentlich die sogen. Carolina, welche (Art. 107 u. 108) den M. mit Abhauen der Schwurfinger bestrafte, ja sogar noch das sächsische und thüringische Strafgesetzbuch behandelten die That als Religionsverbrechen, während das moderne Strafrecht den M. als Verbrechen gegen öffentliche Treue und Glauben auffaßt, so namentlich auch das deutsche Reichsstrafgesetzbuch, welches den M. im Abschnitt 9 als besonderes Verbrechen abhandelt. Es [432] begreift unter M. im allgemeinen den vorsätzlich falschen Parteieid im Zivilprozeß (M. im engern Sinn, Strafe Zuchthaus von 1–10 Jahren, § 153) und das vorsätzlich falsche beschworne Zeugnis und Gutachten (gleiche Strafe, bei schwerem Erfolg noch erhöht, § 154). Wissentlich falsche Versicherung an Eides Statt, d. h. falsches Handgelübde u. dgl., ist mit Gefängnis von 1–3 Jahren bedroht (§ 156). Während andre Gesetzgebungen (richtiger) immer Vorsätzlichkeit und Wissentlichkeit voraussetzen, kennt das Reichsstrafgesetzbuch auch den fahrlässigen Falscheid (§ 163, Gefängnis von einem Tag bis zu einem Jahr). Wohl zu scheiden von „Versicherung an Eides Statt“ ist es, wenn gewisse Religionsgesetze die Ablegung eines Eides verbieten und die Gesetze den Religionsgenossen statt des Eides eine feierliche Beteurungsformel gestatten. Diese Beteurungen gelten dem Eid gleich, und ihre Falschheit wird als M. oder fahrlässiger Falscheid bestraft. Mit Recht hat das Reichsstrafgesetzbuch die Verleitung zum M. und Falscheid als besonderes Vergehen behandelt (§ 159, 160), ebenso den Bruch einer eidlichen Sicherheitsgelobung u. dgl.: „Eidesbruch“ (§ 162). Das österreichische Strafgesetzbuch (§ 199a, 204) behandelt den M. als eine Art Betrug und bestraft denselben unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Interessen, die durch den M. geschädigt wurden. Vgl. Liszt, M. und falsches Zeugnis (Wien 1876).