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MKL1888:Korrespondenzblatt zum neunten Band

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Korrespondenzblatt zum neunten Band“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 9 (1887), Seite 10251028
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Korrespondenzblatt zum neunten Band. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 9, Seite 1025–1028. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Korrespondenzblatt_zum_neunten_Band (Version vom 30.07.2021)
[1025]
Korrespondenzblatt zum neunten Band.
Ausgegeben am 8. Dezember 1887.

Karl Wagner in Augsburg. Die Neuguinea-Kompanie ist aus einer durch den Geheimen Kommerzienrat Adolf v. Hansemann in Berlin ins Leben gerufenen Gesellschaft hervorgegangen, welche im J. 1884 eine Expedition unter Leitung von Dr. Otto Finsch ausrüstete, um in Neuguinea und dem Archipel von Neubritannien Forschungen auszuführen u. Land zu erwerben. Auf Grund des günstigen Ergebnisses dieser Expedition und nach einer Verständigung zwischen der deutschen und der großbritannischen Regierung über die Abgrenzung des Herrschaftsbereichs im westlichen Stillen Ozean wurde der Gesellschaft unter dem Namen „Neuguinea-Kompanie“ vom Kaiser Wilhelm unterm 17. Mai 1885 ein Schutzbrief erteilt, durch welchen ihr gegen die Verpflichtung, die von ihr übernommenen staatlichen Einrichtungen zu treffen und zu erhalten, die Rechte der Landeshoheit zugleich mit dem ausschließlichen Recht, in dem Schutzgebiet herrenloses Land in Besitz zu nehmen und Verträge mit den Eingebornen über Land und über Grundberechtigungen abzuschließen, unter Vorbehalt der Oberaufsicht der Regierung übertragen wurden.

Das Schutzgebiet umfaßt den unter deutsche Oberhoheit gestellten, Kaiser Wilhelms-Land genannten nördlichen und nordöstlichen Teil der Insel Neuguinea, den Bismarck-Archipel genannten Archipel von Neubritannien und alle Inseln, welche zwischen dem Äquator und dem 8.° südl. Br. und zwischen dem 141. und 154.° östl. L. liegen.

Durch kaiserlichen Schutzbrief vom 13. Dez. 1886 wurde der Neuguinea-Kompanie unter gleichen Bedingungen auch die Herrschaft über die nördlichen Inseln der Salomongruppe, deren wichtigste die Inseln Bougainville, Choiseul und Ysabel sind, verliehen. Die Neuguinea-Kompanie ordnet ihre rechtliche Verfassung durch ein unterm 29. März 1886 beschlossenes Statut und erhielt unterm 12. Mai 1886 die Rechte einer juristischen Person.

Als ihren Zweck bezeichnet das Statut außer der Erfüllung der in der Landeshoheit liegenden Aufgaben und der Nutzbarmachung des Rechts auf Grund und Boden, daß sie der Ansiedelung im Schutzgebiet den Weg bahnen und Bodenanbau, Handel und Gewerbe auf eigne Rechnung betreiben solle, letzteres jedoch nur so weit, wie dies zur Entwickelung des Unternehmens oder zur Anregung und Förderung privater Unternehmungen dienlich erachtet werde.

Der Sitz der in ihrer zeitlichen Dauer nicht beschränkten Kompanie ist Berlin. Die Mitgliedschaft ist an den Besitz von beitragspflichtigen oder von Freianteilen an der Kompanie und an die deutsche Reichsangehörigkeit gebunden. Die Zahl der beitragspflichtigen Anteile ist zur Zeit auf 800 festgesetzt; an Freianteilen sind 20 bisher bewilligt; sie dürfen den 25. Teil der beitragspflichtigen nicht übersteigen. Die Eigentümer der beitragspflichtigen Anteile haben die Beiträge zur Durchführung des Unternehmens nach Bedürfnis aufzubringen, haften jedoch persönlich nur bis auf Höhe von 5000 Mk. für jeden Anteil. Überschüsse werden auf alle Anteilbesitzer nach Verhältnis der Anteile verteilt.

Die Organe der Kompanie sind die Direktion, die Generalversammlung und die Revisoren. Die Direktion, welche aus zehn Mitgliedern besteht, führt die Geschäfte durch dazu gewählte Mitglieder; über wichtige Angelegenheiten wird in Plenarversammlungen beschlossen. Die Vertretung im Schutzgebiet liegt dem Landeshauptmann ob, welcher als oberster Beamter die Verwaltung daselbst zu leiten hat.

Außer in Finschhafen, wo die Zentralverwaltung ihren Sitz hat, sind Hauptstationen begründet in Hatzfeldhafen und Konstantinhafen. Die Anlegung von Hauptstationen an der Mündung des Kaiserin Augusta-Flusses in Kaiser Wilhelms-Land und zu Mantupi im Bismarck-Archipel ist in der Vorbereitung.

Die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiet sind durch das Reichsgesetz vom 17. April 1886 und die kaiserliche Verordnung vom 5. Juni 1886 vorläufig geordnet. Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ist der Landeshauptmann und neben ihm ein dem preußischen Richterstand angehöriger Beamter ermächtigt; für Finschhafen, Konstantinhafen und Hatzfeldhafen sind Standesbeamte ernannt.

Die Aufsicht über die Kompanie wird von dem Reichskanzler geführt.

Verordnungen der Reichsbehörden sowie der Direktion der Kompanie und des Landeshauptmanns gelangen durch ein in Berlin von der Direktion herausgegebenes Verordnungsblatt zur Veröffentlichung. Außerdem gibt die Direktion eine nach Bedürfnis erscheinende Zeitschrift unter dem Titel: „Nachrichten über Kaiser Wilhelms-Land und den Bismarck-Archipel“ heraus, in welcher Mitteilungen über alle Vorgänge im Schutzgebiet und bei der Kompanie, welche von allgemeinem Interesse sind, bekannt gemacht werden.

Im Anfang des Jahrs 1887 hat die Kompanie 3 Dampfschiffe und 3 Segelschiffe in Besitz, von denen die erstern den regelmäßigen Verkehr zwischen den Stationen und dem australischen Festland unterhalten. Abgesehen von der Schiffsmannschaft (74), beträgt die Zahl der Beamten und sonstigen Angestellten im Schutzgebiet um dieselbe Zeit 50. Eine besondere Expedition, bestehend aus einem Geographen, einem Botaniker und einem Geologen, ist thätig, um die noch unbekannten Teile des Landes wissenschaftlich zu erforschen.

Der Flächeninhalt des Schutzgebiets ist auf rund 253,000 qkm geschätzt, wovon etwa 179,000 auf Kaiser Wilhelms-Land, 52,000 auf den Bismarck-Archipel und 21,000 auf die Salomoninseln[WS 1] entfallen.

Dr. W. in Göttingen. Die Angabe Richard Weltrichs in der „Allgemeinen Zeitung“ 1880, Nr. 347, wonach Goethe und seine Erben von der Cottaschen Buchhandlung ein Gesamthonorar von 142,000 Thlr. erhalten hätten, ist eine irrtümliche. Nach einer Notiz H. Böhlaus, welcher eine von der Cottaschen Buchhandlung gemachte Zusammenstellung sämtlicher von ihr in den Jahren 1795–1865 an Goethe und seine Erben gezahlter Honorare zu Grunde liegt, erhielten [1026]

Goethe: Gulden 233969 = 401090 Mark
Goethes Erben: 270944 = 464474
Gesamthonorar: Gulden 504913 = 865564 Mark.

Nach Weltrichs Angaben betrug die Summe nur 456,000 Mk. Der Irrtum ist veranlaßt durch den dem Briefwechsel zwischen Schiller und Cotta beigefügten Auszug des Goetheschen Honorarkontos, welches mit dem Todesjahr des Dichters abschließt. Soviel uns bekannt wurde, ist die Summe, welche Goethes Erben als Honorar für die Werke Goethes empfingen, noch nie zur öffentlichen Kenntnis gekommen, und es wird deshalb diese Notiz in litterarischen Kreisen Interesse erregen.

E. v. Bülow in B. Die Sache ist keineswegs übersehen, da über die sogen. Arbeiterkolonien im Artikel „Armenkolonien“ zutreffende Mitteilungen gemacht worden sind. Nachdem Pastor v. Bodelschwingh, wie dort erwähnt, in Wilhelmsdorf die erste derartige Kolonie gegründet hatte, entstanden 1883 die Kolonien Kästorf bei Gifhorn, Rickling bei Kiel, Friedrichswille in der Provinz Brandenburg, Dornahof in Württemberg und Seyda bei Zahna. Das nächste Jahr brachte fünf andre: Dauelsberg bei Delmenhorst, Wunscha bei Rothenburg, Meierei in Pommern, Karlshof bei Rastenburg und Berlin N., 1885 Ankenbuck in Baden und Neu-Ulrichstein in Oberhessen, 1886 Lülerheim bei Wesel, Schneckengrün in Sachsen, Düring bei Bremerhaven (Cronemayers „Heimat-Kolonie“) und die katholische Elkenroth, Kreis Altenkirchen. In Aussicht stehen für Bayern 2 Kolonien, 4 andre für Posen, Westpreußen, Mecklenburg und Thüringen. Natürlich reichen diese am Ende vorigen Jahrs gleichzeitig etwa 2300 Arbeitslose und Bettler beherbergenden und beschäftigenden Anstalten noch lange nicht aus, und es ist erst von der Zukunft, wenn das Netz der Kolonien sowohl als der mit ihnen in Verbindung stehenden und sie ergänzenden Verpflegungsstationen allerwärts vollständig ist, durchgreifendere Hilfe zu erwarten. Solche Verpflegungsstationen bestehen in Westfalen 118 (davon 20 in Herbergen), in Hannover 36 (14 Herbergen), Schleswig-Holstein 32 (19), Brandenburg 150 (27), Schlesien 79 (20), Pommern 77 (12), Provinz Sachsen 139 (24), Ostpreußen 72 (3), Westpreußen 9 (4), Rheinprovinz 97 (19), Posen 18 (3), Hessen-Nassau 4, Freie Städte, Mecklenburg, Oldenburg, Braunschweig, Lippe, Waldeck 5 Stationen (und 24 Herbergen), Thüringen und Anhalt 91 (14), Königreich Sachsen 60 (34), Bayern, Hessen, Baden, Württemberg und Reichslande Stationen? (21 Herbergen). Genauere Angaben finden Sie in der vor kurzem bei Duncker u. Humblot in Leipzig erschienenen Schrift von Dr. Berthold: „Die Entwickelung der deutschen Arbeiterkolonien“, herausgegeben vom Deutschen Verein für Armenpflege und Wohlthätigkeit, und in der vom Zentralvorstand der deutschen Arbeiterkolonien in Wustrau herausgegebenen Zeitschrift „Die Arbeiterkolonie, Korrespondenzblatt für die Interessen der deutschen Arbeiterkolonien und Naturalverpflegungsstationen, zugleich Organ des Deutschen Herbergsvereins“. – Über die sogen. innere Kolonisation verweisen wir Sie auf den Artikel „Kolonien“.

Dr. R. in Mecklenburg. Durch die Änderung des Statuts für das Kaiserlich Deutsche Archäologische Institut vom 9. April 1887 hat die ganze Anstalt eine straffere und festere Organisation als bisher erhalten. Es bestehen wie bisher eigentlich zwei Institute, eins in Rom und eins in Athen, deren Leitung je zwei Sekretären obliegt, die ihren dauernden Aufenthalt in Rom, bez. in Athen haben. Während aber früher das römische Institut als das ältere (seit 1829 bestehend) und reicher dotierte einen gewissen Vorrang vor dem jüngern in Athen (vom Jahr 1874) behauptete, sind jetzt beide koordiniert worden. Man kann auch in der That zweifeln, ob der junge Altertumsforscher besser in Athen oder in Rom seine Studien vollendet. Während Griechenland und Kleinasien, für deren Funde Athen das Zentrum ist, in den letzten Dezennien die wichtigsten und großartigsten Schätze an Bildwerken und Inschriften geliefert haben (Olympia, Pergamon, Ilios, Mykenä, Tanagra, die Inseln, Athen selbst), so wird Rom doch immer Rom bleiben und durch die Fülle der dort aufgestapelten Denkmäler großes Interesse und eine gewaltige bildende Kraft sich bewahren. Die Leitung beider Institute, die bisher im Ehren- und Nebenamt von dem Vorsitzenden der Zentraldirektion des Archäologischen Instituts wahrgenommen wurde, übernimmt unter Teilnahme der Zentraldirektion der Generalsekretär des Archäologischen Instituts, der seinen dauernden Wohnsitz in Berlin haben muß, und dessen Geschäfte nicht allein durch die Erweiterung der Funde, sondern auch durch die teilweise Verlegung der Instituts-Publikationen im J. 1886 von Rom nach Berlin erheblich vermehrt worden sind. Die Dotation des Instituts ist erhöht worden, namentlich sind für archäologische Reisen sowohl der Sekretäre als auch der Stipendiaten größere Mittel ausgesetzt worden. Generalsekretär wird der bisherige Vorsitzende der Zentraldirektion, Professor Conze in Berlin, Sekretäre in Rom Professor Petersen und Dr. Hülsen, in Athen Architekt Dörpfeld und Dr. Wolters. Die periodischen Schriften des Instituts behalten die Neugestaltung von 1886: Die „Monumenti inediti“ und „Annali“ sowie die „Archäologische Zeitung“ gehen ein. In Berlin erscheinen fortan im Verlag von Georg Reimer: 1) „Antike Denkmäler“, herausgegeben vom Kaiserlich Deutschen Archäologischen Institut durch Dr. M. Fränkel (am Ende eines jeden Jahrs ein Heft in Folioformat, mit 12 Tafeln); 2) „Jahrbuch des Kaiserlich Deutschen Archäologischen Instituts“, herausgegeben von Max Fränkel (vierteljährlich eine Lieferung in Großoktav, mit Textillustrationen und Tafeln); für umfangreichere Abhandlungen ist die Beigabe von Supplementen in Aussicht genommen; 3) die „Ephemeris epigraphica“ erscheint in bisheriger Weise weiter. In Rom erscheinen bei Löscher u. Komp.: 4) „Mitteilungen des Kaiserlich Deutschen Archäologischen Instituts. Römische Abteilung“ (vierteljährlich ein Heft in deutscher, italienischer, lateinischer oder französischer Sprache). In Athen erscheinen bei Karl Wilberg: 5) „Mitteilungen des Kaiserlich Deutschen Archäologischen Instituts. Athenische Abteilung“ (vierteljährlich ein Heft in deutscher oder griechischer Sprache).

Abonnent W. E. in Wien. Sie erfahren Zuverlässiges wohl am besten vom Vorstand der Handelshochschule in Triest. Auf dergleichen Einzelheiten können sich unsre Artikel unmöglich einlassen.

E. Metzner in Frankfurt a. M. Die Eröffnung des Seminars für orientalische Sprachen in Berlin fand im Oktober 1887 statt. Die Direktion desselben ist dem Professor Karl Eduard Sachau übertragen, an welchen auch die Meldungen zum Eintritt zu richten sind. Mitglieder des Seminars können sowohl künftige Aspiranten für den Dolmetschdienst des Auswärtigen Amtes als auch Angehörige sonstiger Berufsstände werden, sofern sie den erforderlichen Grad geistiger und sittlicher Reife besitzen. Der Unterricht umfaßt folgende Sprachen: [1027] Chinesisch, Japanisch, Hindustani, Arabisch, Persisch, Türkisch und Suaheli. In Verbindung mit dem sprachlichen Unterricht werden auch zur Vermittelung des Verständnisses für Land und Leute die Realien der betreffenden Sprachgebiete, insbesondere Religion, Sitten und Gebräuche, Geographie, Statistik und neuere Geschichte, behandelt. Für jede Sprache wird ein besonderer Lehrkursus eingerichtet, welcher den theoretischen Unterricht mit praktischen Übungen in der Art verbindet, daß regelmäßig der erstere durch deutsche Lehrer, die letztern durch eingeborne Lektoren erteilt werden. Der Kursus dauert 6–8 Semester für das Chinesische, 6 Semester für das Japanische, je 4 Semester für Hindustani, Arabisch, Persisch und Türkisch, 2 Semester für Suaheli. Mit Beginn jedes Wintersemesters wird für jede Sprache, sofern ein Bedürfnis vorliegt, ein neuer Kursus eröffnet. Die Zahl der Teilnehmer an einem Kursus darf in der Regel nicht mehr als 12 betragen. Die Kurse sind für unbemittelte deutsche Teilnehmer unentgeltlich. Zu den Prüfungen am Schluß der einzelnen Kurse werden nicht nur die Mitglieder des Seminars, sondern in gleicher Weise auch solche Kandidaten zugelassen, welche ihre Studien an andern deutschen Universitäten gemacht haben. Künftige Aspiranten für den Dolmetschdienst des Auswärtigen Amtes, welche eine solche Prüfung bestanden, haben Aussicht, bei eintretenden Vakanzen vor andern Aspiranten berücksichtigt zu werden.

Dr. R. K. Der Polarforscher Leutnant Greeley findet gebührende Erwähnung in unserm Artikel „Nordpolarexpeditionen“. Einen besondern Artikel haben wir ihm nicht geben können, da wir auch eine große Reihe andrer Männer so hätten bedenken müssen, deren Thätigkeit ausführliche Würdigung unter den Stichwörtern findet, welche die Gebiete eingehend behandeln, auf denen sie sich ausschließlich bewegen.

S. Sch. in München. Die Sachen, die Sie in Ihrem Brief aufzählen, gehören in die Diätetik oder in die Arzneimittellehre; es liegt kein Grund vor, sie unter einem besondern Stichwort zusammenzufassen, es sei denn, man wolle damit medizinische Sektiererei treiben, was nicht unsre Sache ist. Ihr Citat aus Moleschott zielt auf die Physiologie und ist gewiß nicht geeignet, unter dem usurpierten wissenschaftlichen, aber wenig benutzten Stichwort eine neue Disziplin für Geheimmittelkrämer und Phantasten zu schaffen.

F. Koch in Düsseldorf. Durch die Errichtung geographischer Lehrstühle an englischen Universitäten ist ein bedeutsamer Fortschritt in der Hebung des geographischen Unterrichts in England zu verzeichnen. Die Universität Oxford hat im Juni d. J. einen solchen Lehrstuhl errichtet, und Cambridge wird im nächsten Jahr diesem Beispiel folgen; in letzterm Fall wird die R. Geogr. Society einen beträchtlichen Zuschuß zu den Kosten leisten. Auch in Rußland steht die Errichtung geographischer Lehrstühle bevor; die erste Professur für Geographie sollte noch 1887 in St. Petersburg gegründet werden.

Abonnent in Prag. Die von Dr. Otto Finsch geschaffene Sammlung von Gesichtsmasken von Völkertypen der Südsee und des Malaiischen Archipels umfaßt im ganzen 164 Stück und kostet 1600 Mk.; eine Probesendung von 6 Stück ist für 80 Mk. zu beziehen. Die Gesichter sind von dem bekannten Forscher während seiner großen Reise durch den Stillen Ozean 1879–82 in Gips abgeformt; die Vervielfältigung und das schwierige Kolorit der Masken wurde von Castans Panoptikum in Berlin besorgt.

M. Streckfuß in Berlin. Sie haben recht. An der betreffenden Stelle hat der unvermeidliche Schreib- und Druckfehlerteufel, der selbst der größten Sorgfalt gegenüber seinen Tribut begehrt, sein Wesen getrieben. Es muß Bd. II, S. 854 heißen:

Mit Einschluß der Totgebornen kamen im Durchschnitt von 1872 bis 1877 auf 1000 Einw. Geburten:

in Österreich 40,1
„ England 37,3
„ Italien 38,1
„ Frankreich 27,3
im Deutschen Reich 41,7
in Belgien 34,0
„ der Schweiz 32,4
„ Schweden 31,6

Mithin kam eine Geburt

  Einw.
in Österreich auf 24,9
„ England auf 26,8
„ Italien auf 26,2
„ Frankreich auf 36,6
im Deutschen Reich auf 24,0
in Belgien auf 29,4
„ der Schweiz auf 30,9
„ Schweden auf 31,6

Diese Zahlen stimmen mit den Ausführungen überein, welche a. a. O. gebracht werden. Die Zeit von 1872 bis 1877 wurde deswegen gewählt, weil für dieselbe aus allen genannten Ländern vergleichbare Angaben vorlagen.

H. Wagner in Posen. Der Austausch der Ratifikationen des internationalen Vertrags zum gegenseitigen Schutz des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst ist am 5. September d. J. in Bern vollzogen worden. Die vertragschließenden Teile sind: Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Irland, Italien, Spanien, die Schweiz, Haïti, Liberia, Tunis. Die Übereinkunft wird drei Monate nach dem nunmehr erfolgten Austausch der Ratifikationen in Kraft treten.

Z. in Stuttgart. Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen kann schon jetzt durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit besorgen läßt (deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 170 ff.). Der Gesetzentwurf, welcher in der Reichstagssession von 1887 vorgelegt und in der Kommission durchberaten wurde, bezog sich auf solche Fälle, in denen die Öffentlichkeit der Verhandlung durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen ist. Die Erfahrungen, welche man bei dem bekannten Prozeß gegen den Maler Gräf in Berlin und in einigen Landesverratsprozessen machte, führten zu diesem Gesetzvorschlag, welcher folgendes bezweckte: 1) Nach bestehender Gesetzesvorschrift muß auch in denjenigen Fällen, in welchen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, die Verkündung des Urteils öffentlich erfolgen. Nach dem Gesetzentwurf sollte nur die Urteilsformel (der sogen. Tenor des Urteils) künftighin öffentlich verkündet werden müssen, während dies bezüglich der Urteilsgründe nicht mehr der Fall sein würde. 2) Es sollten in der Folgezeit über Gerichtsverhandlungen, die unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden haben, Berichte durch die Presse nicht mehr veröffentlicht werden dürfen. 3) Gegenwärtig kann der Vorsitzende zu nichtöffentlichen Verhandlungen einzelnen Personen den Zutritt gestatten. Diese Bestimmung sollte künftighin wegfallen, unbeschadet des aus der Dienstaufsicht fließenden Rechts der Justizaufsichtsbeamten, auch nichtöffentlichen Gerichtsverhandlungen beizuwohnen. 4) Das Gericht sollte befugt sein, den bei einer nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen, z. B. Zeugen und Sachverständigen, die Geheimhaltung des Inhalts bestimmter Teile der Verhandlung bei Strafvermeidung zur besondern Pflicht zu machen, sofern von dem Bekanntwerden desselben eine Gefährdung der Staatssicherheit zu befürchten sei. Die vom Reichstag zur Vorberatung [1028] des Gesetzentwurfs eingesetzte Kommission hatte sich im wesentlichen für denselben entschieden. Im Plenum gelangte der Kommissionsbericht jedoch nicht mehr zur Beratung; doch wird die Sache voraussichtlich von der Reichsregierung wieder aufgenommen werden.

Albert S. in Elberfeld. Sie haben recht; auf das Steuerwesen können wir ganz vorzüglich die Worte eines bekannten griechischen Philosophen anwenden, nach welchem sich alles in beständigem Fluß befindet. Die preußische Klassensteuer hat seit 1820 mehrfache Wandlungen durchgemacht. Anfänglich wurde die ganze steuerpflichtige Bevölkerung durch die Klassensteuer getroffen; erst seit 1851 hat man zwischen einer klassifizierten Einkommensteuer (Einkommen von 3000 Mk. und mehr) und einer Klassensteuer, welche von geringern Einkommen erhoben wurde, unterschieden. Ursprünglich war die Steuer sehr ungleichmäßig, und man sah sich deshalb veranlaßt, schon 1821 eine größere Zahl von Abstufungen zu bilden, nämlich vier Klassen mit je drei Stufen. In die erste Klasse wurden die besonders wohlhabenden und reichen Einwohner eingereiht mit den Steuersätzen von 144, 96 und 48 Thlr., in die zweite Klasse die wohlhabendern mit 24, 18 und 12 Thlr., in die dritte der geringere Bürger- und Bauernstand mit 8, 6 und 4 Thlr., in die vierte gehörten alle übrigen steuerpflichtigen Bewohner, nämlich: gewöhnliche Lohnarbeiter, gemeines Gesinde und Tagelöhner, ganz kleine Grundbesitzer und Gewerbtreibende, die hauptsächlich vom Tagelohn leben, mit 3, 2, 1½ und ½ Thlr. Die Steuer wurde von jeder Haushaltung erhoben; selbständige Personen (alle über 14 Jahre alte, seit 1827 alle über 16 Jahre alte) zahlten die Hälfte, jedoch mit der Beschränkung, daß in der untersten Stufe höchstens drei solcher Personen auf einen Haushalt gerechnet werden durften. 1851 wurde, wie erwähnt, zwischen Klassen- und Einkommensteuer unterschieden. Für erstere behielt man die Zahl von drei Klassen mit je vier Stufen bei und zwar mit den Steuersätzen in der ersten von ½, 1, 2, 3, in der zweiten von 4, 6, 8, 10, in der dritten von 12, 16, 20, 24 Thlr. Die Veranlagung sollte nach äußern Merkmalen der Wohlhabenheit und Leistungsfähigkeit ohne spezielles Eindringen in die Vermögensverhältnisse erfolgen. Dabei sollte die „Notorietät“ die Stelle der speziellen Abschätzung vertreten. Durch Gesetz vom 25. Mai 1873 wurde die Klassensteuer in der Art umgestaltet, daß sie mehr den Charakter der Einkommensteuer annahm. Es wurden jetzt zwölf Einkommenklassen gebildet für die Einkommen von weniger als 3000 Mk., das geringste steuerpflichtige Einkommen wurde auf 420 Mk. bemessen, die Steuersätze stuften sich ab von 3–72 Mk. Die Veranlagung sollte jetzt nach Maßgabe der Schätzung des jährlichen Einkommens erfolgen, so daß in dieser Beziehung auch formell kein Unterschied mehr zwischen der Klassen- und der klassifizierten Einkommensteuer bestand. Ferner wurde 1873 das gesamte Soll der Klassensteuer auf 42 Mill. Mk. kontingentiert, so daß, wenn die Einschätzungen zu einem höhern Betrag führten, eine verhältnismäßige Herabsetzung der Steuern eintreten sollte. Das Gesetz vom 16. Juli 1880 bestimmte, daß die Summen, welche dem preußischen Staat aus dem Ertrag der Zölle und Tabaksteuern oder infolge weiterer Reformen des Reichs jährlich überwiesen würden, zum Erlaß eines entsprechenden Teils an Klassen- und Einkommensteuer zu verwenden seien, insoweit darüber nicht zur Deckung des Staatsbedarfs oder zum Zweck der Überweisung eines Teils der Grund- und Gebäudesteuer an die Kommunalverbände verfügt werde. Nach dem Gesetz vom 10. März 1881 sollten in Zukunft drei Monatsraten der Klassensteuer und der fünf untersten Stufen der Einkommensteuer (also bis 6000 Mk.) „außer Hebung“ gesetzt werden. 1882 forderte die Regierung die Aufhebung der vier untersten Stufen der Klassensteuer, also eine Steuerbefreiung für alle Einkommen von 420–1200 Mk., und zwar mit der Begründung, daß die Einbringung bei kleinen Leuten besonders in Städten mit großen Schwierigkeiten verbunden sei und viele Pfändungen im Gefolge habe. Die Befreiung erfolgte jedoch nach dem Gesetz vom 26. März 1883 nur für die zwei untersten Klassen (420–660 Mk. und 660–900 Mk.). Dagegen wurde jetzt der 1881 eingeführte Steuererlaß auf die Klassensteuer und auf die zwei untersten Stufen der Einkommensteuer in der Art beschränkt, daß ein Viertel der Klassensteuer, von den Einkommen von 3600–4200 aber ein Sechstel mit 15 Mk. und von denjenigen von 4200–4800 Mk. ein Zwölftel mit 9 Mk. erlassen bleiben sollte. Die 1873 angeordnete Kontingentierung auf 42 Mill. Mk. wurde jetzt aufgehoben. 1883 forderte die Regierung abermals eine Steuerbefreiung auch für die Einkommen von 900–1050 Mk. und 1050–1200 Mk. mit den normalen Steuersätzen von 9 und 12 und den wirklichen von 6¾ und 9 Mk. und dem normalen Gesamtsteuerbetrag von etwa 6,4 Mill. Mk. (wirklicher Eingang etwa 4,8 Mill. Mk.); doch ist sie mit dieser Absicht nicht durchgedrungen.

H. Schütz in Dresden. Unter Leberkraut versteht man Marchantia polymorpha, auch wohl Parnassia palustris; doch wird gegenwärtig namentlich das Kraut des Leberblümchens, Hepatica triloba, als Leberkraut gesammelt. Tausende armer Bewohner Thüringens und der Rhön erwerben sich einen schönen Verdienst durch Sammeln der von den Droguisten teuer bezahlten Blätter der Hepatica, welche in ganz kolossalen Quantitäten nach Nordamerika exportiert und daselbst angeblich zur Bereitung eines Geheimmittels benutzt werden.

R. Kaplowski in Berlin. Die fabrikmäßige Herstellung des Buntpapiers datiert erst aus dem Anfang unsers Jahrhunderts, und ihre Entwickelung ging langsam von statten. Erst vor etwa 30 Jahren nahm sie einen Aufschwung, und dieser steigerte sich in den letzten 10 Jahren so bedeutend, daß gegenwärtig in Deutschland, welches die Führung in diesem Industriezweig stets besessen hat und auch jetzt noch behauptet, etwa 60 Fabriken bestehen, die einen sehr großen Teil ihrer Erzeugnisse exportieren. Die Handarbeit ist so ziemlich der Maschinenarbeit gewichen, wenn es auch immerhin noch zahlreiche Buntpapiersorten gibt, welche nur durch geschickte Handarbeit herzustellen sind. Jedes Jahr bringt Neuheiten, und die jüngsten Erzeugnisse, das Lederpapier und das Kalikopapier, legen für die Strebsamkeit der Fabrikanten sehr günstiges Zeugnis ab. Die Litteratur über Buntpapier und dessen Fabrikation ist sehr spärlich. Die Kunst der Herstellung beruht auf Können und Wissen der einzelnen, welche dieselbe als Geheimnis bewahren. Hauptsitze der Buntpapierfabrikation sind Sachsen und Bayern.




Druck vom Bibliographischen Institut in Leipzig
(Holzfreies Papier.)

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Salononinseln