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MKL1888:Hexe

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Hexe“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 8 (1887), Seite 502505
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Hexe. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 8, Seite 502–505. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Hexe (Version vom 15.05.2021)

[502] Hexe, richtiger Hägsche, da das Wort altniederdeutsch hagedisse oder hagetisse, althochdeutsch hagezisse oder hagezusa lautet, nach Grimm von hage, gewandt, kunstgeübt, nach Simrock wahrscheinlicher von hag (Hain), dem fanum der göttlichem Jungfrauen oder Idisen (s. d.), so daß wir uns in ihnen ursprünglich entweder Hainpriesterinnen oder den Walküren verwandte Waldgöttinnen zu denken haben. Noch deutlicher bezeichnet sie als solche der Name Wålrîderske. den sie in niederdeutschen Gegenden führen, und dadurch erklärt es sich auch, warum sie durch die Lüfte reiten, Wetter machen, an Gelagen teilnehmen, welche der in den Teufel verkehrte Wuotan abhält, und sich vorzugsweise in Katzen verwandeln, die der Freyja heilig waren. Allmählich haben sich jedoch nicht nur manche Züge von den alten deutschen Priesterinnen auf sie vererbt, sondern es ist auch vieles von den Zauberinnen andrer Völker, namentlich den griechischen und römischen (lat. lamia, saga, striga, ital. strega, engl. hag oder witch, span. hechicera, franz. sorcière), auf sie übertragen worden. Der Glaube an Hexen war, wie wir aus Theokrit, Horaz und Lukianos ersehen, im Altertum vollkommen ausgebildet; aber die Voraussetzung eines besondern dazu erforderlichen Bündnisses mit dem Teufel entstand erst nach der Christianisierung der germanischen Welt, als die heidnischen Feste und Versammlungen bei Todesstrafe verboten waren und die treu gebliebenen Anhänger des frühern Glaubens heimlich des Nachts zusammenkamen, um die abgesetzten Götter zu verehren und die gewohnten Festlichkeiten zu begehen. Da es vornehmlich die alten Frauen waren, welche die althergebrachten Bräuche bewahrten und ausübten, kamen sie in den Verdacht der Zauberei, und da die Teilnehmer an den nächtlichen Zusammenkünften selbst die meisten Märchen von gefahrvollem Teufelsspuk aussprengten, um ihre ebenso abergläubischen Verfolger zurückzuschrecken, entstand sehr bald die Meinung, daß die Hexen im Bund mit dem leibhaftigen Teufel ständen und in seinem Dienst alles Unheil, welches über Ortschaften, Familien und Personen hereinbrach, verursachten. Einzelne hell denkende Männer, wie Agobert, Erzbischof von Lyon (gest. 840), und Burkhard, Bischof von Worms (gestorben um 1025), traten zwar schon damals gegen diesen Glauben auf; aber ihre Stimme verhallte in dem Zetergeschrei des unwissenden und fanatischen Priesterheers. Wie schon in den alten römischen Gesetzen, so wurden auch später wiederholt Gesetze gegen Hexen und Zauberer erlassen; aber das Unheil wurde erst vollständig, als die Kirche den Aberglauben des Volkes autorisierte, indem sie die Inquisition gegen die Hexen und Zauberer zu Hilfe rief. Die Vermischung von Zauberei und Ketzerei war eine ebenso bequeme wie [503] verderbliche; beide konnten von der Einwirkung des Teufels hergeleitet werden, und die Masse zeigte sich der Vernichtung der Ketzer, an welcher der Kirche einzig lag, um so geneigter, wenn ihnen zugleich Zauberei und Teufelsbündnis schuld gegeben wurde. Das trat in der Verfolgung der Waldenser, Albigenser und Templer deutlich hervor, und mit dieser nahmen die Hexenprozesse in Frankreich ihren Anfang. Die weltlichen Behörden suchten zwar den geistlichen Gerichtshöfen die gefährliche Jurisdiktion über Zaubereiverbrechen zu entreißen, und nachdem dies dem Pariser Parlament (1390) gelungen war, nahmen die Zaubereiprozesse, das Vorspiel der eigentlichen Hexenprozesse, in Frankreich ab. Aber die theologische Fakultät von Paris erklärte nichtsdestoweniger (1398) die Teufelsbündnisse für Thatsache, und Papst Eugen IV. ermunterte 1437 die Inquisition wieder, gegen die Zauberer und Hexen ihre Pflicht zu thun. Die Folgen ließen nicht warten. In dem großen Prozeß von Arras (1459) wegen „Waldenserei“ begegnen wir bereits einer getreuen Schilderung des Hexensabbats (s. unten), welcher den Gegenstand aller spätern Anklagen ausmacht. Das Pariser Parlament verwarf zwar 1491 die vor 30 Jahren geschehene Verurteilung und setzte die Erben der Ermordeten wieder in den Besitz der eingezogenen Güter, doch vermochte es der Inquisition nicht auf die Dauer zu trotzen.

Die eigentliche Periode der Hexenprozesse, welche ganz Deutschland, Italien, Frankreich, Spanien und England in eine große Richtstätte verwandelten, wo in jeder Stadt die Folterknechte arbeiteten und Scheiterhaufen dampften, nahm ihren Anfang erst mit Papst Innocenz’ VIII. Bulle „Summis desiderantes affectibus“ (1484). In dieser Bulle heißt es unter anderm: „Wir haben neulich nicht ohne große Betrübnis erfahren, daß es in einzelnen Teilen Oberdeutschlands und in den mainzischen, kölnischen, trierischen, salzburgischen, bremischen Provinzen und Sprengeln in Städten und Dörfern viele Personen von beiden Geschlechtern gebe, welche, ihres eignen Heils uneingedenk, vom wahren Glauben abgefallen, mit dämonischen Inkuben und Subkuben sich fleischlich vermischen, durch zauberische Mittel mit Hilfe des Teufels die Geburten der Weiber, die Jungen der Tiere, die Früchte der Erde, die Trauben der Weinberge, das Obst der Bäume, ja Menschen, Haus- und andre Tiere, Weinberge, Baumgärten, Wiesen, Weiden, Körner, Getreide und andre Erzeugnisse der Erde zu Grunde richten, ersticken und vernichten, welche Männer, Weiber und Tiere mit heftigen innern und äußern Schmerzen quälen und die Männer am Zeugen, die Weiber am Gebären, beide an der Verrichtung ehelicher Pflichten zu verhindern vermögen“. Deshalb trägt der Papst den beiden Inquisitoren für Süd- und Norddeutschland, Heinrich Institor und Jakob Sprenger, welche die Bulle am päpstlichen Hof erwirkt hatten, auf, die Zauberer und Hexen in oben genannten Gegenden auszuspähen, zu bestrafen und auszurotten, wie sie nur wüßten und könnten; auch befiehlt er dem Bischof von Straßburg, Albrecht von Bayern, die Inquisitoren zu schützen und ihnen bei Ausführung ihres Auftrags allen Vorschub und hilfreiche Hand zu leisten. Diese Männer und andre durchzogen nun Deutschland von einem Ende zum andern, überall jammernde Familien und verbrannte menschliche Gebeine hinter sich lassend; vorzüglich aber war es Sprenger, der den Hexenglauben in ein förmliches System brachte und die Hexenprozesse formell begründete. Sein „Hexenhammer“ („Malleus maleficarum“, verfaßt im J. 1487, aber erst zwei Jahre später, 1489, in Köln gedruckt) wurde bald Gesetzbuch in Hexensachen und regelte das ganze ordentliche gerichtliche Verfahren gegen die Hexen. Er zerfällt in drei Teile: der erste handelt von der Hexerei im allgemeinen; der zweite legt verschiedene Arten und Wirkungen der Hexerei dar, und wie man dieselben wieder aufheben könne; im dritten ist das Gerichtsverfahren gegen die Hexen enthalten, ein förmliches Hexenprozeßrecht. Hier wird zuvörderst die Kompetenz in Hexenprozessen dem geistlichen Richter vindiziert, Hexerei mit Ketzerei identifiziert, sobald mit der Hexerei Ketzerei vermischt sei; in andern Fällen behält sich das geistliche Gericht vor, die Angeklagten dem weltlichen Richter zu überlassen; dann wird in 35 Fragen erörtert, wie der Prozeß anzufangen, fortzusetzen und das Urteil zu sprechen sei. Der Richter darf auf bloßes Gerücht hin, daß es an einem Ort Hexen gäbe, ex officio anfangen, zu inquirieren, und Zeugen, deren zwei oder drei genügen, zusammensuchen, sie durch einen Eid zwingen, die Wahrheit zu sagen, auch sie mehrmals examinieren. Sogar Exkommunizierte, Infame können als Zeugen auftreten, ja Ketzer wider Ketzer, Hexen wider Hexen, die Frau gegen den Mann, Kinder gegen Eltern, Geschwister gegen Geschwister zeugen. Selbst Hauptfeinde des Angeklagten sind, mit wenigen Ausnahmen, als Zeugen zuzulassen. Der Anwalt durfte seinen der Ketzerei verdächtigen Klienten nicht über die Gebühr verteidigen, sonst wurde er billig noch für schuldiger gehalten. Um die H. zum Geständnis zu bringen, diente die Tortur. Jakob Sprenger allein ließ zu Konstanz und Ravensburg in Schwaben in kurzer Zeit 48 Weiber verbrennen, und bald wurde durch päpstliche Bullen von Alexander VI., Julius II., Leo X. und Hadrian VI. der „Hexenhammer“ auch für die übrigen europäischen Länder als Grundlage des kanonischen Rechts anerkannt. Ganze Gegenden wurden durch Morden und Brennen entvölkert, wie ein drückender Alp lag das Gespenst der Hexenfurcht auf dem Volk. Überall hatten die geistlichen Gerichte ihre Späher. War ein altes Weib so unglücklich, rote Augen zu besitzen, so war sie sicher verloren. Die richterliche Untersuchung bezog sich vorzugsweise auf den sogen. Hexensabbat, auch Hexenkultus, Hexenabendmahl genannt, und die Teilnahme der Inkulpatin daran. Mit erfinderischer Phantasie hatten die Priester denselben sich folgendermaßen ausgemalt. Zu gewissen Zeiten, namentlich in der Nacht des 1. Mai (Walpurgisnacht), wo in der heidnischen Zeit ein Frühlingsfest gefeiert wurde, hielt der Teufel große Hoftage. Als Orte dieser Zusammenkünfte waren berüchtigt: der Blocksberg (der Brocken im Harzgebirge), der Guiberg bei Halberstadt, der Köterberg, nicht weit von Korvei an der Weser, der Fichtelberg, der Heuberg in Schwaben etc. Die Hexen verließen ihre Wohnungen auf Besen, Gabeln, Stöcken, Böcken oder Hunden und eilten im schnellsten Flug dem betreffenden Ort zu, wo der Teufel in Gestalt eines Bockes oder Menschen auf seinem Thron saß, die neuen Hexen feierlich aufnahm und einweihte, dann sich förmlich huldigen ließ, indem die Hexen nach einem Ringeltanz um seinen Thron (Hexentanz) einzeln nahten, um seinen Hintern zu küssen. Dann wurde eine aus mitgebrachten Würsten, Schinken etc. der reichern Hexen hergerichtete Mahlzeit gehalten, und zuletzt endigte das Ganze damit, daß jede H. sich im stillen mit ihrem Buhlteufel vergnügte. Mit dem frühsten Morgengrauen ging die Hexenfahrt [504] auf oben geschilderte Weise wieder zurück, doch nicht, ohne daß der Teufel einer jeden Zauberpulver eingehändigt hätte, was zur Verübung aller sonst den Hexen zur Last gelegten Bosheiten diente. Die sogen. Hexensalbe, welche in den Prozessen eine große Rolle spielt, war, wie viele Akten ergeben, eine aus Fett, Nachtschatten, Tollkirschen, Mandragora, Opium, Schierling und andern zum Teil narkotischen Pflanzenstoffen bereitete Salbe, mit welcher der Leib bestrichen wurde, um ihn zur Hexenfahrt tauglich zu machen. Es ist Thatsache, die unter andern Geiler von Kaisersberg aus eigner Erfahrung bezeugt, daß sich alte Weiber, die vorgaben, Hexen zu sein, einer solchen Salbe bedienten, daß sie, mit derselben bestrichen, in einen Zustand der Betäubung verfielen und, wieder erwacht, von der Hexenversammlung erzählten, auf der sie unterdessen gewesen sein wollten. Unter der Hexenbutter verstand man die sogen. Schleimpilze und bezeichnete diese breiigen Massen als die Ausleerung der übersatten Hexen auf dem Heimweg vom Hexensabbat aus der Luft herab. Gestand die H., so wurde sie alsbald verurteilt; leugnete sie standhaft, so wurde zur Folter geschritten und diese bei fortgesetztem Leugnen mit Umgehung des Gesetzes, welches eine zweimalige Folter verbot, nach einigen Tagen wieder angefangen und dies als Fortsetzung der ersten Tortur bezeichnet. Bisweilen war aber nicht einmal ein Geständnis erforderlich. Fand sich am Körper der H. irgend ein Muttermal, so war dies sicher das Hexenmal, Hexenzeichen, womit der Teufel sie als die Seinige bezeichnet hatte. Dieses Hexenmal wurde mit Nadeln durchstochen: fühlte die Gestochene keinen Schmerz, so war sie unzweifelhaft schuldig. Da nach dem „Hexenhammer“ die Feuerprobe nichts fruchtete, weil das Feuer ein dem Teufel freundliches Element sei, so wendete man die Wasserprobe (Hexenbad) an und zwar folgendergestalt. Die Inkulpatin wurde nackt ausgezogen, kreuzweise gebunden, so daß die rechte Hand an die große Zehe des linken Fußes und die linke Hand an die große Zehe des rechten Fußes kam, und mit einem langen Strick um den Leib aufs Wasser gelegt; sank sie unter, so war sie unschuldig; schwamm sie aber oben, so war sie überführt. Ein analoges Erkennungsmittel bildete die Hexenwage, auf welcher sie nicht das natürliche Gewicht zeigte. Das Urteil lautete meist auf Verbrennen, und in vielen Gegenden Deutschlands galt der Hexenstock oder Hexenpfahl, an den die Verurteilten während der Exekution gebunden waren, neben dem Galgen als ein Zeichen des Blutbannrechts.

Auch die protestantische Geistlichkeit teilte den Teufels- und Hexenglauben, und es waren der Hexenprozesse in den protestantischen Ländern nicht weniger als in katholischen. In einem Bericht des koburgischen Centgrafen Kaspar Langen vom 19. April 1628 liest man von dem sonst sehr aufgeklärten protestantischen Herzog Johann Kasimir: „Seine fürstlichen Gnaden hätten sich endlich entschlossen, die Hexen und Drutten, beides hier uf’n Lande, so viel möglich, exterminiren, ausrotten und zu gebührlicher, wohl verdienter Straf, die Reichen mit den Armen und die Alten mit den Jungen, nehmen zu lassen, maßen der Anfang bereits darzu gemacht worden“ etc. Auch über die kontroverse Frage: „ob die Untersuchungskosten vom Fiskus oder von den Erben der justifizierten H. getragen werden sollten“, ließ der Herzog 1628 ein Gutachten von dem Koburger Schöppenstuhl einholen, welches natürlich dahin ausfiel: „daß die Obrigkeit berechtigt sei, die Güter der wegen Hexerei Kondemnirten zu konfisciren, und daß an anderen Orten die ob crimen haereseos eingezogenen Güter ganz oder zum halben Teil den Inquisitoribus ad exstirpandos haereticos zugeschlagen werden sollten, und sollte ein Christ dasjenige, was vom Teufel immediat herrührt, zu behalten nicht begehren, sondern selbst der Obrigkeit offeriren, damit solch verflucht Geld zur Ausrottung der Hexerei angewendet werden möchte“. Dieses Gutachten läßt uns als eine der Haupttriebfedern der Hexenverfolgung den Gelddurst erkennen. In England, wo König Jakob I. höchst eigenhändig als Schriftsteller gegen Hexen und Teufelsbündnisse vorging, erhielt ein gewisser Matth. Hopkins, der 1644 alle Provinzen des Reichs auf der Hexenjagd durchzog, für die Entdeckung einer H. 20 Schilling (16,5 Mk.) und schrieb ein besonderes Werk über die Kunst, Hexen ausfindig zu machen, auf dessen Titel er sich Hopkins, Hexenfinder, zeichnet. Noch zu Ende des 16. Jahrh. verurteilte ein einziger Hexenrichter, Remigius, 800 Hexen in Lothringen zum Scheiterhaufen.

Schon im 16. und 17. Jahrh. fehlte es nicht an Männern, welche sich den Inquisitoren widersetzten und den Glauben an Hexerei bekämpften. Namentlich waren dies der Düsseldorfer Johann Weyer (Wierus), Leibarzt des Herzogs Wilhelm von Kleve-Jülich-Berg um 1550, die Jesuiten Adam Tanner (gest. 1632) und Friedrich Spee (gest. 1635), vorzüglich aber Balthasar Bekker, reformierter Prediger in Amsterdam, in dessen „Bezauberter Welt“ („De betooverde weereld in vier boeken“, Amsterd. 1691–93) mit großer Freimütigkeit das ganze Teufels- und Hexensystem angegriffen und bekämpft ist. Allein die Bestrebungen dieser Männer wurden noch zu wenig von der öffentlichen Meinung unterstützt; erfolgreich bekämpfte den Wahn erst der gelehrte Christian Thomasius (s. d.) aus Leipzig (gest. 1718) in seinen Schriften: „Dissertatio de crimine magiae“ (1701) und „De origine et progressu processus inquisitorii contra sagas“ (Halle 1712). Gleichwohl finden sich auch im 18. Jahrh. noch hier und da Überbleibsel des alten Unwesens. Am 21. Jan. 1749 wurde Maria Renata, Subpriorin des Klosters zu Unterzell, als H. in Würzburg enthauptet und dann ihr Leichnam verbrannt; zu gleicher Zeit hielt ein ganzes polnisches Dorf die Wasserprobe aus, und noch 1785 fiel ein Opfer des Hexenglaubens zu Glarus, 1793 das letzte im Großherzogtum Posen. Aber noch 1836 wurde eine vermeintliche H. von den Fischern der Halbinsel Hela der Wasserprobe unterworfen und, da sie nicht untersinken wollte, gewaltsam ertränkt. In den andern Weltteilen spielten Hexenprozesse bis in die neueste Zeit fort, und in Mexiko endigten zwei derselben (1860 und 1873) mit Verbrennung der Opfer. Nicht so schnell wie aus der Gesetzgebung konnte der Hexenglaube aus der Masse des Volkes entfernt werden. Noch heutzutage erzählt sich dieses die abenteuerlichsten Hexengeschichten, und nicht wenige Dörfer mögen noch, gewöhnlich in einer bejahrten Frau, ihre H. haben, die im Verdacht steht, mit Ungeziefer behaften, dem Vieh „etwas anthun“, das „Zusammengehen“ der Butter verhindern etc. zu können. Daß es Frauen gäbe, welche Krankheiten „versehen“ können, ist noch heutzutage ein weitverbreiteter Aberglaube, und noch in unsrer Zeit ist die Beschuldigung der Hexerei und des Teufelsbündnisses sogar zum Gegenstand von Anzeigen bei Gericht gemacht worden.

Vgl. Soldan, Geschichte der Hexenprozesse (neu bearbeitet von Heppe, Stuttg. 1880, 2 Bde.; Hauptwerk); [505] über die französischen Hexenprozesse Garinet, Histoire de la magie en France (Par. 1818); über die englischen Walter Scott, Letters on demonology and witchcraft (neue Ausg., Lond. 1872; deutsch, Zwick. 1833); über die holländischen Scheltema, Geschiedenis der heksenprocessen (Haarl. 1828); ferner: Schindler, Aberglaube des Mittelalters (Bresl. 1858); Unger, Botanische Streifzüge, Heft 3 (Wien 1859, über die Hexensalbe); Baldi, Die Hexenprozesse in Deutschland (Würzb. 1874); Nippold, Die gegenwärtige Wiederbelebung des Hexenglaubens (Berl. 1875); Mejer, Die Periode der Hexenprozesse (Hannov. 1882); Diefenbach, Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland (Mainz 1886). Die ältere Litteratur findet man vollständig in Grässes „Bibliotheca magica“, S. 24–42 (Leipz. 1843).