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MKL1888:Handelsprivilegien

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Handelsprivilegien“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Handelsprivilegien“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 8 (1887), Seite 96
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Handelsprivilegien. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 8, Seite 96. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Handelsprivilegien (Version vom 09.03.2025)

[96] Handelsprivilegien, die Vorrechte, welche einer Stadt, Gesellschaft oder Person oder einer Klasse (z. B. den Juden im Mittelalter, welche Geld auf Zins ausleihen durften) für Handelszwecke eingeräumt werden. Das territorial zersplitterte Deutschland war sehr reich an den mannigfachsten H. Sie bestanden in Monopolsrechten, Stapelrechten, Umschlagsrechten u. a. Dabei war eine Reihe von Vorschriften über die Benutzung der Handelsstraßen im Schwange. Auch nennt man H. die Vorrechte, welche ein Staat einem andern vor dritten Staaten in Bezug auf den Handelsverkehr zugestanden werden.