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MKL1888:Handelsbrauch

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Handelsbrauch“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Handelsbrauch“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 8 (1887), Seite 81
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Handelsbrauch. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 8, Seite 81. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Handelsbrauch (Version vom 09.03.2025)

[81] Handelsbrauch (Handelsgebrauch, Handelsgewohnheit, Handelsusance, ital. Uso), das kaufmännische Gewohnheitsrecht, d. h. eine im Handelsstand bestehende Rechtsüberzeugung, welche durch thatsächliche Übung ihren Ausdruck gefunden hat. Dem Gewohnheitsrecht ist damit Gesetzeskraft eingeräumt nicht bloß für die Materie, worüber das Handelsgesetzbuch keine Bestimmungen enthält, sondern allgemein für alle handelsrechtlichen Fragen, die im Gesetzbuch durch eine bestimmte Vorschrift nicht entschieden sind. Ob ein H. in diesem Sinn bestehe, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen, d. h. es sind dafür die in jedem einzelnen Staat hinsichtlich der Erfordernisse und des Beweises vom Gewohnheitsrecht geltenden Rechtssätze maßgebend. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs selbst können durch Handelsgewohnheitsrecht nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Vom H. in diesem Sinn sind die Gewohnheiten und Gebräuche zu unterscheiden (Usancen), welche im Geschäfts- und Handelsverkehr gelten und welche bei Auslegung von Rechtsgeschäften, bei Feststellung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen zu berücksichtigen sind. In diesem Sinn bedeutet H. s. v. w. Verkehrssitte. Vgl. Art. 279 des Handelsgesetzbuchs. Zur Erläuterung dienen die Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts in Band III, 1; IV, 353; VI, 368; VIII, 254; IX, 23; X, 306 u. a. Vgl. Usance.