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MKL1888:Gelegenheitsgesellschaft

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Gelegenheitsgesellschaft“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Gelegenheitsgesellschaft“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 7 (1887), Seite 54
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Gelegenheitsgesellschaft. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 7, Seite 54. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Gelegenheitsgesellschaft (Version vom 27.02.2025)

[54] Gelegenheitsgesellschaft (Spekulationsverein, Association en participation, Gesellschaft à conto metà, terza etc.), die Vereinigung mehrerer Personen, gleichviel ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind, zu einem einzelnen oder zu mehreren einzelnen Geschäften auf gemeinsame Rechnung. Eine solche G. ist z. B. dann vorhanden, wenn sich ein Konsortium zum Zweck der Gründung einer Aktiengesellschaft oder behufs der Negoziierung einer Anleihe oder zum Zweck der gemeinsamen Übernahme einer Armeelieferung bildet. Es handelt sich dabei nicht um den Betrieb eines Handelgewerbes, und insofern unterscheidet sich die G. von einer Handelsgesellschaft (s. d.). Die G. hat keine Firma, kein selbständiges Gesellschaftsvermögen, auch nicht den Charakter einer juristischen Person. Sie ist eine einfache Societät oder Gesellschaft (s. d.), und die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander bestimmen sich im wesentlichen nach dem Gesellschaftsvertrag. Das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 266 ff.), welches übrigens nicht von einer G., sondern nur von der „Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung“ spricht, enthält indessen die wichtige Bestimmung, wonach die einzelnen Teilnehmer der G. dritten Personen gegenüber nicht pro rata, sondern solidarisch, d. h. einer für alle und alle für einen, berechtigt und verpflichtet werden.