MKL1888:Gebrauch
[980] Gebrauch, Anwendung oder Benutzung einer Sache, worunter also sowohl der Mißbrauch als der Verbrauch mit zu befassen ist; dann (Brauch) Gewohnheit oder herrschende, hergebrachte Art und Weise, zu reden (Sprachgebrauch) oder zu handeln (Gewohnheit, Herkommen). In der Rechtssprache bezeichnet G. einmal das Gebrauchsrecht (lat. usus), d. h. das Recht der Benutzung einer fremden Sache, welches ein dingliches Recht (Personalservitut) ist, sodann aber auch s. v. w. Gewohnheitsrecht (s. d.). Gebräuche (ritus, ceremoniae) sind gewisse Handlungsweisen, welche in einer Gesellschaft von Menschen herrschend geworden sind und dadurch ein gewisses Ansehen erlangt haben. Man redet in diesem Sinn von Staats-, Hof- und Kirchengebräuchen, von denen die letztern, als mit der Religion zusammenhängend, gewissermaßen als heilig gelten. Vgl. Zeremoniell.