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MKL1888:Gebot

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Gebot“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Gebot“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 6 (1887), Seite 980
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Gebot. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 6, Seite 980. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Gebot (Version vom 15.12.2024)

[980] Gebot, eine allgemeine Bestimmung dessen, was ein mit Vernunft und freiem Willen begabtes Wesen thun soll, im Gegensatz zu Verbot. G. und Verbot können, wie die Urteile, bedingt (relativ oder hypothetisch) oder unbedingt (absolut oder kategorisch) gegeben sein und gelten. Das Sittengesetz, unter welches G. wie Verbot fallen, hat, insofern es das Gute schlechthin gebietet und das Böse schlechthin verbietet, unbedingte, absolute Geltung und wurde deshalb von Kant kategorischer Imperativ genannt. Dem Judentum und Christentum erscheint es unter dem Gesichtspunkt einer göttlichen Offenbarung. Vgl. Zehn Gebote. Über die sogen. Fünf Gebote s. Kirchengebote. – In der Rechtssprache ist G. jede von einem gesetzgebenden Organ oder einer öffentlichen Behörde ergangene Verordnung, daß etwas geschehen soll; es unterscheidet sich das G. des Rechtsgesetzes von dem des Sittengesetzes dadurch, daß dort zur Durchsetzung des Gebotenen eine zwingende Gewalt vorhanden ist, die hier fehlt, daß, ob ein G. wirklich erfüllt ist, dort äußerlich erkennbar ist, während hier, wo nicht nur die Handlungen, sondern auch Motive in Betracht kommen, eine solche Möglichkeit wegfällt; auch ist für die Gebote des Sittengesetzes ein viel weiteres Feld geöffnet als für die Gebote des Rechtsgesetzes, welches es nur mit den durch die gegenseitigen Beziehungen der Menschen zu einander begründeten Verhältnissen zu thun hat. – In einem besondern Sinn versteht man unter G. bei Versteigerungen die Angabe einer Summe, um die man den zu versteigernden Gegenstand erstehen will.