MKL1888:Galeerensklaven
[837] Galeerensklaven (Galeerensträflinge), die vordem auf den Galeeren (s. d.) zum Rudern verwendeten Verbrecher; bei den Türken die hierzu benutzten Christensklaven. Schon seit Karl VII. war es namentlich in Frankreich Sitte geworden, schwere Verbrecher zur Ruderarbeit auf den Galeeren zu verwenden und dort anzuschmieden. Durch zum Teil bis 1840 gültige Instruktionen waren die Behandlung der G. (forçats), die Aufsicht über dieselben und die Stellung der Aufsichtsbeamten geregelt. Durch das Strafgesetz vom 25. Sept. und 6. Okt. 1791 wurde die Galeerenstrafe ausdrücklich an die Stelle der Kettenstrafe (peine des fers) gesetzt; ein Dekret vom 5. Okt. 1792 gab Vorschriften über die Art und Weise des Transports an die Seehäfen. In Art. 15 des Code pénal von 1810 sind dann ausdrücklich „travaux forcés“ als Strafart genannt. Es gab damals in den Seehäfen von Brest, Toulon, Lorient und Rochefort Strafstationen; die beiden letztern wurden im Lauf der Zeit (Lorient schon 1830) aufgehoben. Im J. 1828 wurde der Transport in Ketten verboten und der in Zellenwagen eingeführt. Die Polizei auf den Galeeren wurde durch ein Zirkular vom 15. Juli 1839 neu geregelt. Durch ein Dekret vom 27. März 1852 erfolgte die Aufhebung der Bagnos (so hießen die Galeerenstrafanstalten), und an deren Stelle wurde der Transport nach den Kolonien eingeführt (s. Bagno). Die weitere Ausführung erhielt dieses Dekret durch ein Gesetz vom 30. Mai 1854 und ein Dekret vom 2. Sept. 1863, welch letzteres Neukaledonien als Verbannungsort einführte (s. Deportation).