MKL1888:Festungshaft
[188] Festungshaft (Festungsarrest, Festungsstrafe), nach dem deutschen Strafgesetzbuch eine minder schwere Freiheitsstrafe, welche in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und der Lebensweise der Gefangenen besteht und in Festungen oder andern dazu bestimmten Räumen zu verbüßen ist. Die F. ist entweder lebenslänglich oder zeitig. Der Höchstbetrag der zeitigen F. ist 15 Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. Einjährige F. ist achtmonatiger Gefängnisstrafe und einjährige Gefängnisstrafe achtmonatiger Zuchthausstrafe gleich zu achten. Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und F. gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbare Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist, daher namentlich der Zweikampf und die sogen. politischen Verbrechen mit F. (custodia honesta) zu bestrafen sind. Das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich hat die F. in ebenderselben Ausdehnung wie das Reichsstrafgesetzbuch aufgenommen, droht dieselbe aber meist wahlweise neben Gefängnis an und bestimmt, daß die F., wenn sie die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, als Arrest vollstreckt werden soll. Vgl. Reichsstrafgesetzbuch, § 17 ff.; Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872, § 16 f.; Sontag, Die F. (Leipz. 1872).