MKL1888:Feldpolizei
[116] Feldpolizei, Inbegriff derjenigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen, welche zum Schutz des Landbaues gegen Beschädigungen bestehen, auch wohl die Gesamtheit der hierzu bestellten Behörden und Beamten; Feldpolizeiordnung, Zusammenstellung der hierauf bezüglichen Normen; Feldpolizeivergehen, Übertretungen bestehender feldpolizeilicher Vorschriften, deren Aburteilung und Bestrafung regelmäßig den zuständigen Polizeibehörden überlassen ist. Dahin gehören namentlich die Entwendung von Feldfrüchten in geringem Wertbetrag, das Abbrechen von Zweigen, die Beschädigung von Hecken, die Nachlese in Gärten, Weinbergen oder auf Äckern, das Rösten von Flachs in Privatgewässern, das unbeaufsichtigte Umherlaufenlassen des Viehs, unbefugtes und unbeaufsichtigtes Weiden des Viehs u. dgl. Dabei ist zu beachten, daß nach dem Einführungsgesetz (§ 2) zum deutschen Strafgesetzbuch die feldpolizeilichen Vorschriften der einzelnen Landesgesetzgebungen neben dem Reichsstrafrecht in Geltung geblieben sind. Unter diesen Partikulargesetzen ist namentlich die preußische Feldpolizeiordnung vom 1. Nov. 1847 zu erwähnen, welche durch verschiedene spätere Gesetze modifiziert und daher unterm 1. Juli 1856 in einer neuen amtlichen Ausgabe publiziert worden ist. Auch das Kompetenzgesetz vom 26. Juli 1876 ist auf diesen Gegenstand von Einfluß gewesen. Dazu kommen dann zahlreiche Polizeiverordnungen lokaler Natur. Übrigens enthält auch das deutsche Reichsstrafgesetzbuch verschiedene auf die F. bezügliche Strafvorschriften. So wird namentlich im § 368 derjenige, welcher polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge zuwiderhandelt, oder wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen gebotene Raupen unterläßt, endlich derjenige, welcher unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte Äcker, oder über solche Äcker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen sind, oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf einem durch Warnungszeichen geschlossenen Privatweg geht, fährt, reitet oder Vieh treibt, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bedroht. Auch die Bestimmungen des § 370 gehören hierher, wonach denjenigen, der unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privatweg, oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert, eine Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 6 Wochen treffen soll. Mit ebenderselben Strafe soll endlich auch der belegt werden, der unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem andern gehören, Erde, Lehm, Sand u. dgl. gräbt oder Rasen, Steine u. dgl. wegnimmt. Vgl. Rösler, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Bd. 2, S. 507 ff. (Erlang. 1873); Lette und v. Rönne, Die Landeskultur-Gesetzgebung des preußischen Staats, Bd. 2, Abt. 2, S. 705 ff. (Berl. 1854). – In einem andern Sinn versteht man unter F. diejenigen Maßnahmen, welche in Feindesland zur Sicherung der eignen Truppen und zur Aufrechthaltung der Ordnung in den von ihnen besetzten Gebieten getroffen werden, z. B. zum Zweck der Verhinderung des Raubens und Plünderns, der Beaufsichtigung von Zivilisten, die der Armee folgen, Überwachung der feindlichen Bevölkerung, Verhütung von Marodieren etc. Die dazu Kommandierten werden Feldgendarmen (s. d.) genannt.