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MKL1888:Ausschließung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Ausschließung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Ausschließung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 2 (1885), Seite 129
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Ausschließung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 2, Seite 129. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Ausschlie%C3%9Fung (Version vom 06.01.2023)

[129] Ausschließung eines Rechtsanspruchs kann nur auf Grund gesetzlicher Vorschrift nach fruchtlosem Ablauf der zur Geltendmachung dieses Anspruchs bestimmten Frist erfolgen (vgl. Aufgebot und Konkurs). Wegen A. eines Richters im einzelnen Fall und A. eines Vormundes s. Richter und Vormundschaft.