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MKL1888:Auflauf

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Auflauf“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 2 (1885), Seite 61
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Auflauf. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 2, Seite 61. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Auflauf (Version vom 05.08.2022)

[61] Auflauf, im strafrechtlichen Sinn das rechtswidrige Zusammenlaufen und Zusammenbleiben einer Volksmenge an einem öffentlichen Orte. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 116) verlangt zum Thatbestand des Auflaufs, daß sich eine Menschenmenge auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelt, daß dieselbe von einem zuständigen Zivil- oder Militärbeamten zum Auseinandergehen aufgefordert worden, und daß eine dreimalige derartige Aufforderung erfolglos gewesen sei. Als Strafe wird Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. angedroht. Ist jedoch dabei gegen die Beamten oder gegen die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften thätlich Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, so wird das Vergehen als Aufruhr (s. d.) bestraft.