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MKL1888:Adreßbüreaus

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Adreßbüreaus“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Adreßbüreaus“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 1 (1885), Seite 131132
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Adreßbüreaus. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 1, Seite 131–132. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Adre%C3%9Fb%C3%BCreaus (Version vom 05.03.2023)

[131] Adreßbüreaus (Adreßkontore, Nachweisungsbüreaus), Anstalten, welche sich vorzugsweise mit der Stellenvermittelung für Dienstboten, Hauslehrer, Gouvernanten, Handlungsgehilfen u. a., mit Wohnungsnachweis, sogar mit Vermittelung von Heiraten u. dgl. beschäftigen. Nach der deutschen Gewerbenovelle vom 1. Juli 1883 (§ 35) ist der Geschäftsbetrieb eines Stellenvermittlers oder Gesindevermieters zu untersagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun. A., welche speziell über Kreditfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse [132] von Geschäftsleuten Auskunft erteilen, nennt man meist Auskunftsbüreaus (s. d.).